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Kreuzfahrt – Hafen gestrichen oder Route geändert

Bei Kreuzfahrten gehört das Anlaufen bestimmter Häfen zum Reiseprogramm. Fällt ein Hafen aus oder wird die Route geändert, kann das ein Reisemangel sein. Ob eine Minderung greift, hängt vom Grund und von den Reiseunterlagen ab.

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Eine Kreuzfahrt ist regelmäßig eine Pauschalreise. Weicht die tatsächliche Leistung erheblich vom Vertrag ab – etwa durch Streichung eines wichtigen Hafens –, kann ein Reisemangel vorliegen, der zur Minderung berechtigt (§ 651m BGB).
Behält sich der Veranstalter Routenänderungen aus Sicherheits- oder Wettergründen vor und liegt ein solcher Grund vor, kann die Minderung eingeschränkt sein. Pauschale Vorbehalte zu seinen Gunsten sind aber nicht unbegrenzt wirksam.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Programm vergleichen

    Stelle die gebuchte Route der tatsächlich gefahrenen gegenüber.

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    2. Mangel anzeigen

    Zeige die Abweichung an Bord an und lass sie dokumentieren.

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    3. Grund klären

    Kläre, ob Sicherheits- oder Wettergründe vorlagen.

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    4. Minderung fordern

    Mache nach der Reise eine angemessene Minderung fristgerecht geltend.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich bei einem ausgefallenen Hafen mindern?

Wenn das Anlaufen des Hafens zum vereinbarten Programm gehörte und sein Ausfall die Reise erheblich beeinträchtigt, kann ein Reisemangel vorliegen, der eine Minderung rechtfertigt (§ 651m BGB). Wichtig sind Anzeige an Bord und Dokumentation der Abweichung.

Was, wenn Wetter oder Sicherheit der Grund waren?

Sicherheits- und Wettergründe können dazu führen, dass das Anlaufen unzumutbar ist. Hat der Veranstalter sich solche Änderungen wirksam vorbehalten und liegt ein berechtigter Grund vor, kann die Minderung eingeschränkt sein. Pauschale Vorbehalte sind aber nicht grenzenlos zulässig.

Bis wann muss ich die Minderung geltend machen?

Reiseansprüche aus einer Pauschalreise verjähren grundsätzlich in zwei Jahren; viele Veranstalter erwarten die Geltendmachung zeitnah nach der Reise. Zeige Mängel bereits an Bord an und mache die Minderung nach der Rückkehr zügig und schriftlich geltend.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.