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Zahlt die Krankenkasse eine Brille?

Eine gute Brille ist teuer – und viele glauben, die Krankenkasse zahle grundsätzlich nichts. Das stimmt nicht ganz: In bestimmten Fällen gibt es einen Zuschuss zu Sehhilfen, vor allem bei Kindern und bei stärkeren Sehbeeinträchtigungen.

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Zuschuss / Widerspruch

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen (Festbetrags-)Zuschuss zu Sehhilfen unter anderem für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sowie für Erwachsene mit einer stärkeren Sehbeeinträchtigung bzw. bestimmten Augenerkrankungen (§ 33 SGB V).
Für die Gläser wird ein Festbetrag übernommen; das Brillengestell zahlst du in der Regel selbst. Liegt eine medizinische Indikation vor, lohnt sich die Nachfrage immer.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verordnung einholen

    Lass dir vom Augenarzt eine Verordnung/Bescheinigung über die Sehhilfe und die Werte ausstellen.

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    2. Anspruch prüfen

    Kind/Jugendlicher unter 18 oder stärkere Sehbeeinträchtigung? Dann besteht ein Anspruch auf den Zuschuss.

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    3. Zuschuss beantragen

    Reiche die Verordnung bei deiner Krankenkasse ein und lass dir den Festbetrag bestätigen.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Hältst du die Ablehnung für falsch, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Bekomme ich als Erwachsener einen Zuschuss zur Brille?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen: etwa bei einer stärkeren Sehbeeinträchtigung (ab einer bestimmten Dioptrienzahl) oder bei bestimmten Augenerkrankungen. Dann zahlt die Kasse einen Festbetrag für die Gläser. Bei leichten Sehschwächen tragen Erwachsene die Kosten in der Regel selbst.

Und bei Kindern?

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren übernimmt die Krankenkasse den Festbetrag für die Brillengläser bei medizinischer Notwendigkeit. Das Gestell ist meist selbst zu zahlen. Eine augenärztliche Verordnung ist die Grundlage.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.