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Krankengeld für Arbeitslose – krank im ALG-Bezug

Auch wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, kann krank werden. Dann greifen besondere Regeln: Zunächst zahlt die Agentur für Arbeit weiter, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Wichtig ist die rechtzeitige Krankmeldung.

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Wer im Bezug von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt, erhält für eine Übergangszeit von bis zu sechs Wochen weiter Leistungen von der Agentur (Leistungsfortzahlung). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 47b SGB V).
So bist du auch im Krankheitsfall abgesichert. Voraussetzung ist die unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei Agentur und Krankenkasse.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. AU feststellen lassen

    Lass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen.

  2. 2

    2. Sofort melden

    Melde die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse.

  3. 3

    3. Fristen beachten

    Achte auf den Übergang von Leistungsfortzahlung zu Krankengeld nach sechs Wochen.

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    4. Folgebescheinigungen

    Reiche Folgebescheinigungen lückenlos ein, um den Anspruch zu sichern.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Bekomme ich Krankengeld, wenn ich arbeitslos und krank bin?

Ja. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld weiter (Leistungsfortzahlung). Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes (§ 47b SGB V).

Was muss ich bei der Krankmeldung beachten?

Melde die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit und deiner Krankenkasse und reiche die Bescheinigung sowie lückenlose Folgebescheinigungen ein. Versäumnisse können den Anspruch gefährden.

Ändert sich die Höhe der Leistung?

In der Übergangsphase wird das Arbeitslosengeld in gleicher Höhe weitergezahlt. Auch das anschließende Krankengeld orientiert sich am Arbeitslosengeld. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können sich auf die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auswirken.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.