Kostenvoranschlag überschritten – wie verbindlich ist er?
Ein Kostenvoranschlag ist zunächst eine unverbindliche Schätzung – aber nicht beliebig überschreitbar. Wird er wesentlich überschritten, muss der Unternehmer dich rechtzeitig warnen, damit du entscheiden kannst. Versäumt er das, kannst du die nicht angekündigten Mehrkosten oft zurückweisen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Art des Voranschlags klären
War es eine unverbindliche Schätzung, ein verbindlicher Voranschlag oder ein Festpreis? Das bestimmt deine Rechte.
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2. Überschreitung prüfen
Wie stark liegt die Rechnung über dem Voranschlag? Eine wesentliche Überschreitung löst die Hinweispflicht aus.
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3. Warnung prüfen
Wurdest du rechtzeitig über die Mehrkosten informiert? Wenn nicht, sind die nicht angekündigten Mehrkosten angreifbar.
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4. Beanstanden
Beanstande nicht angekündigte wesentliche Mehrkosten schriftlich und zahle den berechtigten Teil.
Daran erkennst du die Masche
- Die Rechnung liegt deutlich über dem Voranschlag, ohne dass man dich gewarnt hat.
- Ein 'verbindlicher' Voranschlag wird einfach überschritten.
- Mehrkosten werden erst mit der Schlussrechnung offengelegt.
Häufige Fragen
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
In der Regel ist er eine unverbindliche Schätzung. Bei einer wesentlichen Überschreitung muss der Unternehmer dich aber unverzüglich warnen (§ 650 BGB). Ein ausdrücklich als 'verbindlich' oder als Festpreis bezeichneter Voranschlag bindet dagegen von vornherein.
Wie viel Überschreitung ist zulässig?
Geringe Abweichungen sind hinzunehmen. Bei einer wesentlichen Überschreitung – häufig wird grob ein Bereich um die 15-20 % genannt – greift die Hinweispflicht. Der Betrieb muss dich dann rechtzeitig informieren, damit du über die Fortführung entscheiden kannst.
Was, wenn ich nicht gewarnt wurde?
Hat der Unternehmer die wesentliche Überschreitung nicht rechtzeitig angekündigt, kannst du die nicht angekündigten Mehrkosten häufig zurückweisen. Beanstande sie schriftlich und zahle den berechtigten, im Voranschlag angelegten Teil.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.