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Kontoauszug nachfordern – Gebühren der Bank prüfen

Manchmal braucht man alte Kontoauszüge nachträglich – etwa für das Finanzamt, einen Nachweis oder eine Forderung. Banken verlangen dafür oft Gebühren. Ob und in welcher Höhe das zulässig ist, hängt vom Aufwand und der Art der Anfrage ab.

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Banken dürfen für die Erstellung von Zweitschriften und das Heraussuchen alter Belege ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich am tatsächlichen Aufwand orientiert. Pauschal überhöhte Gebühren können unwirksam sein.
Für die nachträgliche Information über bereits ausgeführte Zahlungen besteht zudem ein Auskunftsanspruch. Banken müssen Unterlagen außerdem über gesetzliche Aufbewahrungsfristen vorhalten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf eingrenzen

    Bestimme genau, welche Auszüge oder Belege du brauchst und für welchen Zeitraum.

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    2. Gebühren erfragen

    Lass dir die Kosten vorab nennen und prüfe ihre Angemessenheit.

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    3. Auskunft verlangen

    Berufe dich bei einzelnen Zahlungen auf deinen Auskunftsanspruch.

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    4. Überhöhtes beanstanden

    Widersprich offenkundig überhöhten Pauschalgebühren schriftlich.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf die Bank für alte Kontoauszüge Gebühren verlangen?

Für Zweitschriften und das Heraussuchen alter Belege darf die Bank ein angemessenes, am Aufwand orientiertes Entgelt verlangen. Pauschal überhöhte Gebühren, die den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen, können unzulässig sein.

Wie lange bewahrt die Bank meine Unterlagen auf?

Banken unterliegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, die in der Regel mehrere Jahre betragen. Innerhalb dieser Fristen kannst du Zweitschriften anfordern. Auch dein eigenes Interesse an einer ordentlichen Dokumentation spricht dafür, Auszüge selbst zu archivieren.

Habe ich Anspruch auf Auskunft über Zahlungen?

Für ausgeführte Zahlungsvorgänge besteht ein Anspruch auf Information. Für umfangreiche historische Auswertungen kann die Bank Aufwand geltend machen. Grenze deine Anfrage ein und berufe dich bei einzelnen Vorgängen auf deinen Auskunftsanspruch.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.