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Wettbewerbsverbot nach der Kündigung – ohne Geld unwirksam

Im Arbeitsvertrag steht, dass du nach deinem Ausscheiden nicht zur Konkurrenz wechseln darfst? Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam – vor allem braucht es eine Entschädigung für die Zeit der Beschränkung.

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber dir für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte deiner zuletzt bezogenen Leistungen zahlt (§§ 74 ff. HGB) – und das Verbot schriftlich vereinbart ist.
Ein Wettbewerbsverbot ohne (ausreichende) Karenzentschädigung ist unverbindlich – du kannst dann wählen, ob du dich daran hältst. Es darf höchstens zwei Jahre dauern und muss berechtigte geschäftliche Interessen schützen.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Klausel prüfen

    Ist eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % vereinbart, und ist das Verbot schriftlich?

  2. 2

    2. Reichweite ansehen

    Dauer (max. 2 Jahre), räumlicher/sachlicher Umfang – ist das angemessen?

  3. 3

    3. Optionen klären

    Ohne ausreichende Entschädigung ist das Verbot unverbindlich; mit Entschädigung musst du es beachten.

  4. 4

    4. Beratung

    Vor einem Jobwechsel die Wirksamkeit anwaltlich prüfen lassen – Verstöße können teuer werden.

Häufige Fragen

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Bezahlung gültig?

Nein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt (§§ 74 ff. HGB). Fehlt eine ausreichende Entschädigung, ist das Verbot unverbindlich, und du kannst wählen, ob du dich daran hältst.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot dauern?

Höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem muss es dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers dienen und darf dich nicht unbillig in deinem beruflichen Fortkommen behindern. Vor einem Wechsel zur Konkurrenz solltest du die Klausel rechtlich prüfen lassen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.