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Kinderlärm aus der Nachbarschaft – was du hinnehmen musst

Kinderlärm genießt in Deutschland einen besonderen Schutz: Geräusche spielender Kinder gelten in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Du musst sie daher weitgehend hinnehmen. Grenzen gibt es nur bei ganz außergewöhnlichen, vermeidbaren Belastungen – etwa nicht durch die Kinder selbst, sondern durch rücksichtsloses Verhalten Erwachsener.

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Geräuscheinwirkungen durch Kinder (Spiel, Lärm aus Kitas, Spielplätzen) sind gesetzlich privilegiert und im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung (§ 22 Abs. 1a BImSchG). Sie sind grundsätzlich hinzunehmen.
Das Privileg gilt dem kindlichen Verhalten. Vermeidbarer Lärm Erwachsener oder ein Verhalten, das jedes zumutbare Maß überschreitet, ist davon nicht ohne Weiteres gedeckt – hier kann im Einzelfall Rücksicht verlangt werden.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Einordnen

    Kläre, ob es wirklich um Kinderlärm (privilegiert) oder um vermeidbaren Lärm Erwachsener geht.

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    2. Gespräch suchen

    Bei besonderen Belastungen hilft oft ein freundliches Gespräch und eine einvernehmliche Rücksichtnahme.

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    3. Nur bei Ausnahmen vorgehen

    Rechtliche Schritte gegen reinen Kinderlärm haben kaum Aussicht. Sie kommen nur bei klar unzumutbaren, nicht privilegierten Belastungen in Betracht.

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    4. Gelassenheit

    Kinderlärm gehört zum nachbarschaftlichen Zusammenleben. Das Gesetz schützt ihn bewusst.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich Kinderlärm hinnehmen?

In aller Regel ja. Geräusche spielender Kinder, auch aus Kitas und von Spielplätzen, sind gesetzlich privilegiert und gelten grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung (§ 22 Abs. 1a BImSchG). Sie sind weitgehend zu dulden.

Gibt es überhaupt Grenzen?

Das Privileg gilt dem kindlichen Verhalten. Vermeidbarer Lärm Erwachsener oder ein Verhalten, das jedes zumutbare Maß überschreitet, ist davon nicht zwingend gedeckt. In solchen Ausnahmefällen kann Rücksichtnahme verlangt werden.

Kann ich gegen einen neuen Spielplatz vorgehen?

Die Erfolgsaussichten sind gering, weil Kinderlärm bewusst privilegiert ist. Spielplätze in Wohngebieten sind grundsätzlich zulässig. Nur in seltenen Ausnahmefällen mit besonderen Umständen kann etwas anderes gelten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.