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Kindergeld über 18 – bei Ausbildung und Studium

Mit dem 18. Geburtstag hört das Kindergeld nicht einfach auf. Solange dein Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet, kann es bis zum 25. Geburtstag weiter Kindergeld geben – aber du musst die Familienkasse informieren.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Für volljährige Kinder gibt es weiter Kindergeld, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden, einen Freiwilligendienst leisten oder sich in einer Übergangszeit (z. B. zwischen Schule und Ausbildung) befinden – längstens bis zum 25. Geburtstag.
Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung kann eine zusätzliche Erwerbstätigkeit schädlich sein, wenn sie über eine bestimmte Wochenstundenzahl hinausgeht. Bestimmte Tätigkeiten (z. B. geringfügige Beschäftigung) sind unschädlich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Platz?

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    2. Nachweise sammeln

    Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag o. Ä. bereithalten.

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    3. Familienkasse informieren

    Teile der Familienkasse den Ausbildungsstatus mit und reiche die Nachweise ein.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Wird das Kindergeld zu Unrecht gestrichen, kannst du Einspruch einlegen (Frist beachten).

Häufige Fragen

Gibt es Kindergeld auch nach dem 18. Geburtstag?

Ja. Für volljährige Kinder wird weiter Kindergeld gezahlt, solange sie sich in Ausbildung oder Studium befinden, einen Freiwilligendienst leisten oder sich in einer Übergangs-/Wartezeit befinden – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Du musst die Familienkasse über den Status informieren und Nachweise einreichen.

Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten, ohne dass das Kindergeld wegfällt?

Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums spielt der Umfang der Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine Rolle. Danach kann eine Erwerbstätigkeit über einer bestimmten Wochenstundenzahl schädlich sein – geringfügige Beschäftigungen oder Ausbildungsverhältnisse sind aber in der Regel unschädlich.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.