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Kindergeld und Unterhalt – wie das Kindergeld angerechnet wird

Das Kindergeld steht eigentlich dem Kind zu und soll seinen Bedarf decken. Deshalb wird es auf den Unterhalt angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen – das ergibt den tatsächlichen Zahlbetrag. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld angerechnet.

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Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Teil durch die Betreuung leistet (§ 1612b BGB). Der Zahlbetrag ist daher niedriger als der Tabellenbetrag.
Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile in der Regel anteilig auf Barunterhalt; das volle Kindergeld wird dann auf den Bedarf angerechnet und mindert die Zahlungen beider Eltern.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Tabellenbetrag bestimmen

    Ermittle den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anhand von Einkommen und Altersstufe.

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    2. Kindergeld einordnen

    Kläre, ob das Kind minderjährig (hälftige Anrechnung) oder volljährig (volle Anrechnung) ist.

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    3. Zahlbetrag berechnen

    Ziehe bei Minderjährigen das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag ab – das ist der zu zahlende Betrag.

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    4. Auszahlung beachten

    Das Kindergeld erhält in der Regel der betreuende Elternteil; die Anrechnung gleicht das im Unterhalt aus.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Warum wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Weil das Kindergeld dem Kind zugutekommen soll. Bei Minderjährigen wird es hälftig angerechnet: Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil durch die Betreuung, der andere zahlt den um das halbe Kindergeld geminderten Tabellenbetrag (§ 1612b BGB).

Wie viel Kindergeld wird abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Der nach dem Abzug verbleibende Betrag ist der tatsächliche Zahlbetrag.

Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?

In der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Anrechnung auf den Unterhalt stellt sicher, dass der andere Elternteil im Ergebnis um seinen Kindergeldanteil entlastet wird.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.