Kita und Betreuung von der Steuer absetzen
Kinderbetreuung kostet viel – aber ein erheblicher Teil lässt sich von der Steuer absetzen. Für Kita, Tagesmutter oder Hort kannst du die Kosten als Sonderausgaben geltend machen und so deine Steuerlast spürbar senken.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Kosten zusammenstellen
Sammle die reinen Betreuungskosten (Kita-Gebühren, Tagesmutter, Hort) – ohne Verpflegung.
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2. Unbar zahlen
Zahle die Beiträge per Überweisung/Lastschrift, nicht bar.
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3. In der Steuererklärung angeben
Trage die Betreuungskosten als Sonderausgaben ein (Anlage Kind).
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4. Aktuelle Werte prüfen
Prozentsatz und Höchstbetrag können sich ändern – prüfe die für das jeweilige Jahr geltenden Werte.
Häufige Fragen
Welche Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Reine Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – etwa Kita-Gebühren, Tagesmutter oder Hort. Sie sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 EStG), ein Großteil der Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag je Kind. Nicht absetzbar sind Verpflegung, Nachhilfe oder Freizeitangebote.
Worauf muss ich achten, damit das Finanzamt mitspielt?
Du brauchst eine Rechnung (z. B. den Gebührenbescheid der Kita) und musst unbar bezahlen – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Trage die Kosten in der Anlage Kind ein. Da Prozentsätze und Höchstbeträge gesetzlich angepasst werden können, lohnt ein Blick auf die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Werte.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.