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Kind im Studium – was Eltern steuerlich absetzen können

Studiert das Kind, können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen weiter Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten. Fällt das Kind aus der Förderung heraus, kommt unter Umständen der Abzug von Unterhaltsleistungen in Betracht. Welche Variante greift, hängt vom Einzelfall ab.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Für ein Kind in Erstausbildung oder Erststudium besteht in der Regel bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 32 EStG). Damit verbunden können Freibeträge für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf sein.
Besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag mehr, können Unterhaltsleistungen an das bedürftige Kind als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag abziehbar sein (§ 33a EStG).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Förderung prüfen

    Kläre, ob für das Kind noch Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

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    2. Anlage Kind ausfüllen

    Gib das Kind und die Ausbildung in der Steuererklärung an.

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    3. Unterhalt prüfen

    Ohne Kindergeldanspruch prüfe den Abzug von Unterhaltsleistungen.

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    4. Nachweise sammeln

    Sichere Immatrikulations- und Zahlungsnachweise.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Bekomme ich für mein studierendes Kind weiter Kindergeld?

In der Regel ja, bis zum 25. Lebensjahr, solange sich das Kind in einer Erstausbildung oder im Erststudium befindet (§ 32 EStG). Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kann es auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ankommen. Das Kindergeld läuft dann unter bestimmten Voraussetzungen weiter.

Kann ich den Unterhalt fürs Kind absetzen?

Wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht und du ein bedürftiges Kind unterstützt, kannst du Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a EStG). Eigene Einkünfte des Kindes mindern den abziehbaren Betrag.

Was gilt bei einem Zweitstudium?

Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium ist für den Kindergeldanspruch oft entscheidend, ob das Kind nebenbei mehr als geringfügig arbeitet. Beim Kind selbst können Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten abziehbar sein. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.