Kasko kürzt wegen grober Fahrlässigkeit – musst du das hinnehmen?
Hast du einen Schaden grob fahrlässig verursacht (z. B. Rotlicht übersehen, Handy am Steuer), darf die Kaskoversicherung ihre Leistung kürzen. Aber: Eine vollständige Leistungsfreiheit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. In der Regel wird nur anteilig nach der Schwere des Verschuldens gekürzt (Quotelung).
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Was du jetzt tun solltest
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1. Bedingungen prüfen
Enthält dein Vertrag einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit? Dann ist eine Kürzung oft unzulässig.
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2. Verschuldensgrad hinterfragen
War es wirklich grobe Fahrlässigkeit oder nur einfache? Die Grenze ist fließend und im Einzelfall angreifbar.
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3. Quote prüfen
Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist meist nur eine anteilige Kürzung zulässig. Eine 100-Prozent-Kürzung muss besonders begründet sein.
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4. Schriftlich widersprechen
Widersprich einer überzogenen Kürzung schriftlich und verlange eine nachvollziehbare Begründung der Quote.
Daran erkennst du die Masche
- Die Versicherung kürzt pauschal auf null, ohne die Quote zu begründen.
- Ein im Vertrag vereinbarter Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit wird ignoriert.
- Einfache Fahrlässigkeit wird vorschnell als 'grob' eingestuft.
Häufige Fragen
Darf die Kasko bei grober Fahrlässigkeit kürzen?
Ja, aber in der Regel nur anteilig entsprechend der Schwere des Verschuldens (§ 81 VVG). Eine vollständige Leistungsfreiheit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Viele Verträge verzichten zudem ganz oder teilweise auf diesen Einwand.
Wie wird die Quote berechnet?
Nach der Schwere des Verschuldens im Einzelfall. Je gravierender der Verstoß, desto höher die Kürzung. Eine pauschale 100-Prozent-Kürzung muss die Versicherung besonders begründen und ist oft angreifbar.
Wie wehre ich mich gegen die Kürzung?
Prüfe deine Versicherungsbedingungen auf einen Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit, hinterfrage den Verschuldensgrad und widersprich einer überzogenen Quote schriftlich. Verlange eine nachvollziehbare Begründung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.