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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Anspruch auf Karenzentschädigung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann dich für bis zu zwei Jahre daran hindern, zur Konkurrenz zu gehen oder dich selbstständig zu machen. Das ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dir dafür eine Karenzentschädigung zahlt – mindestens die Hälfte deiner zuletzt bezogenen Leistungen.

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Bindet dich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, hast du Anspruch auf eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % deiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 HGB).
Fehlt die Zusage einer Entschädigung, ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unverbindlich – du kannst dich entscheiden, ob du dich daran hältst oder nicht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Klausel prüfen

    Lies das Wettbewerbsverbot: Dauer (max. 2 Jahre), Reichweite und ob eine Karenzentschädigung zugesagt ist.

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    2. Verbindlichkeit klären

    Ohne zugesagte Entschädigung ist das Verbot meist unverbindlich. Mit Zusage musst du dich daran halten und bekommst die Entschädigung.

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    3. Entschädigung berechnen

    Ermittle 50 % deiner zuletzt bezogenen Leistungen (inkl. variabler Anteile) je Monat der Karenzzeit.

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    4. Zahlung einfordern

    Fordere die monatliche Karenzentschädigung schriftlich ein. Anrechnung von anderweitigem Verdienst ist nur in Grenzen zulässig.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Mindestens die Hälfte (50 %) deiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, gezahlt für jeden Monat des Wettbewerbsverbots (§ 74 HGB). Variable Vergütung ist anteilig einzurechnen.

Gilt das Verbot auch ohne Entschädigung?

In der Regel nicht verbindlich. Ist keine Karenzentschädigung zugesagt, kannst du dich meist frei entscheiden, ob du das Verbot beachtest. Lass die konkrete Klausel prüfen.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot dauern?

Höchstens zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Längere oder unangemessen weite Verbote sind ganz oder teilweise unwirksam.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.