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Mieterhöhung gedeckelt: die Kappungsgrenze

Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt, darf der Vermieter die Miete nicht beliebig schnell anheben. Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf.

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Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen (Kappungsgrenze, § 558 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind es sogar nur 15 %.
Zusätzlich gilt eine Jahressperrfrist: Seit der letzten Mieterhöhung muss in der Regel mindestens ein Jahr vergangen sein. Erhöhungen wegen Modernisierung folgen eigenen Regeln und zählen hier nicht mit.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Ausgangsmiete bestimmen

    Vergleiche die Miete von vor drei Jahren mit der jetzt geforderten.

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    2. Kappungsgrenze prüfen

    Übersteigt die Erhöhung 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) in drei Jahren?

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    3. Sperrfrist prüfen

    Ist seit der letzten Erhöhung mindestens ein Jahr vergangen?

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    4. Zu hoher Erhöhung widersprechen

    Überschreitet die Erhöhung die Grenze, widersprich schriftlich dem überschießenden Teil.

Häufige Fragen

Um wie viel darf meine Miete in drei Jahren steigen?

Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete höchstens um 20 % innerhalb von drei Jahren (Kappungsgrenze, § 558 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Länder bestimmen, gilt eine niedrigere Grenze von 15 %. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist insoweit unwirksam.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?

Nein. Die Kappungsgrenze betrifft Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Mieterhöhungen wegen einer Modernisierung folgen eigenen Regeln und werden bei der Kappungsgrenze nicht mitgezählt. Prüfe daher genau, auf welche Grundlage sich eine Erhöhung stützt – und ob die Jahressperrfrist eingehalten ist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.