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Neuer Internetanschluss wird nicht geschaltet

Wird ein neu beauftragter Internetanschluss nicht zum vereinbarten Termin geschaltet, bist du nicht machtlos. Das Telekommunikationsrecht gibt Verbrauchern bei Verzug und Ausfall Rechte – von der Entschädigung bis zur Kündigung.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Erfolgt die Bereitstellung des Anschlusses nicht zum vereinbarten Termin, kann der Verbraucher unter Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen; für die Zeit ohne nutzbare Leistung mindert sich das Entgelt (§ 56 TKG).
Bleibt die Leistung dauerhaft aus, kommt ein Rücktritt oder eine Kündigung in Betracht. Du musst nicht für einen Anschluss zahlen, den du nicht nutzen kannst.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Termin festhalten

    Dokumentiere den vereinbarten Schalttermin und die ausbleibende Bereitstellung.

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    2. Frist setzen

    Fordere den Anbieter zur Bereitstellung auf und setze eine Frist.

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    3. Entschädigung/Minderung

    Mache Entschädigung und Entgeltminderung für die ausgefallene Zeit geltend.

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    4. Lösen vom Vertrag

    Bei dauerhaftem Ausbleiben prüfe Rücktritt oder Kündigung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Welche Rechte habe ich bei nicht geschaltetem Anschluss?

Wird der Anschluss nicht zum vereinbarten Termin bereitgestellt, kannst du unter Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, und für die Zeit ohne nutzbare Leistung mindert sich das Entgelt (§ 56 TKG). Bei dauerhaftem Ausbleiben kommen Rücktritt oder Kündigung in Betracht.

Muss ich trotzdem zahlen?

Für eine nicht erbrachte Leistung musst du nicht zahlen. Wird dennoch abgebucht, kannst du der Belastung widersprechen und Erstattung verlangen. Dokumentiere den vereinbarten Termin und die ausgebliebene Bereitstellung als Nachweis.

Wie komme ich aus dem Vertrag?

Erbringt der Anbieter die Leistung dauerhaft nicht, kannst du nach Fristsetzung zurücktreten oder kündigen. Da kein nutzbarer Anschluss zustande kommt, bist du nicht an den Vertrag gebunden. Erkläre Rücktritt oder Kündigung schriftlich und nachweisbar.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.