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Inkasso droht mit SCHUFA-Eintrag – wann das unzulässig ist

Manche Inkassobüros drohen mit einem SCHUFA-Eintrag, um Druck aufzubauen. Aber: Eine bestrittene Forderung darf in der Regel nicht einfach gemeldet werden. Ein negativer Eintrag setzt grundsätzlich voraus, dass die Forderung tituliert ist oder du sie nicht bestritten und trotz Mahnung nicht gezahlt hast.

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Forderung beanstanden

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Eine offene Forderung darf an eine Auskunftei in der Regel nur gemeldet werden, wenn sie tituliert ist oder du sie nicht bestritten und nach mehreren Mahnungen nicht gezahlt hast und auf die Übermittlung hingewiesen wurdest. Eine bestrittene Forderung schützt dich.
Widersprichst du der Forderung schriftlich und begründet, ist sie bestritten – eine Meldung wäre dann unzulässig. Ein zu Unrecht erfolgter Eintrag muss korrigiert werden.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Forderung prüfen

    Ist die Forderung berechtigt? Prüfe Vertrag, Höhe und Verjährung.

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    2. Bestreiten

    Ist sie unberechtigt, widersprich schriftlich und begründet. Damit ist die Forderung bestritten und eine SCHUFA-Meldung in der Regel unzulässig.

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    3. Drohung zurückweisen

    Weise die Drohung mit einem Eintrag zurück und verweise auf die Voraussetzungen für eine zulässige Meldung.

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    4. Eintrag korrigieren

    Wurde trotzdem gemeldet, verlange die Löschung bei der Auskunftei und beschwere dich bei der Datenschutzaufsicht.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf Inkasso mit einem SCHUFA-Eintrag drohen?

Drohen schon, melden aber nur unter Voraussetzungen. Eine offene Forderung darf in der Regel nur gemeldet werden, wenn sie tituliert ist oder unbestritten blieb, mehrfach gemahnt wurde und auf die Übermittlung hingewiesen wurde. Eine bestrittene Forderung darf grundsätzlich nicht gemeldet werden.

Wie verhindere ich einen Eintrag?

Widersprich einer unberechtigten Forderung schriftlich und begründet. Damit ist sie bestritten, und eine Meldung an die Auskunftei wäre unzulässig. Hebe deinen Widerspruch und den Sendenachweis gut auf.

Was, wenn trotzdem gemeldet wurde?

Verlange bei der Auskunftei die Löschung des unzulässigen Eintrags (Art. 17 DSGVO) und beschwere dich bei der Datenschutzaufsicht. Bei Nachteilen kommt Schadensersatz in Betracht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.