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Indexmiete erhöht? So prüfst du, ob es stimmt

In deinem Mietvertrag steht eine 'Indexmiete' – und jetzt kommt eine Erhöhung? Bei der Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Das ist erlaubt, aber an Regeln gebunden. Oft lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung.

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Bei einer Indexmiete richtet sich die Miete nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (§ 557b BGB). Die Erhöhung muss in Textform erfolgen und die geänderte Miete sowie die Indexänderung nachvollziehbar ausweisen.
Die Miete darf frühestens ein Jahr nach der letzten Festlegung/Erhöhung wieder angepasst werden. Neben der Indexanpassung sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen; Modernisierungserhöhungen nur in engen Ausnahmen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertrag prüfen

    Ist wirklich eine Indexmiete (nicht Staffelmiete) vereinbart, und auf welchen Index wird verwiesen?

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    2. Form prüfen

    Erfolgt die Erhöhung in Textform mit Angabe der Indexwerte und der neuen Miete?

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    3. Berechnung nachrechnen

    Vergleiche die Indexstände (alt/neu) und prüfe, ob die prozentuale Steigerung korrekt umgesetzt wurde.

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    4. Jahresfrist prüfen

    Liegt mindestens ein Jahr seit der letzten Miethöhe? Sonst ist die Erhöhung zu früh.

Häufige Fragen

Wie wird eine Indexmiete erhöht?

Sie wird an den Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst (§ 557b BGB). Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und dabei die alte Miete, die Indexänderung und die neue Miete nachvollziehbar angeben. Eine Anpassung ist frühestens ein Jahr nach der letzten Festlegung möglich.

Darf der Vermieter neben dem Index noch anders erhöhen?

Grundsätzlich nicht. Bei einer Indexmiete sind Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen, und Modernisierungserhöhungen sind nur in engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Prüfe deshalb genau, worauf sich eine Erhöhung stützt – und ob die Jahresfrist eingehalten ist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.