Impfschaden – Anerkennung und Versorgung beantragen
Bei einem bleibenden gesundheitlichen Schaden nach einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung kann ein Anspruch auf staatliche Versorgung bestehen. Die Anerkennung als Impfschaden setzt voraus, dass die gesundheitliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen ist. Den Antrag stellst du beim zuständigen Versorgungsamt.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Befunde sammeln
Dokumentiere die Beschwerden, den zeitlichen Ablauf nach der Impfung und sammle ärztliche Befunde.
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2. Antrag beim Versorgungsamt
Stelle den Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Versorgung beim zuständigen Versorgungsamt.
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3. Zusammenhang belegen
Der Kausalzusammenhang ist der Kern. Ärztliche Stellungnahmen und Gutachten stützen den Antrag.
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4. Bei Ablehnung widersprechen
Lege fristgerecht Widerspruch ein und ergänze medizinische Nachweise. Bei Bedarf hilft eine Beratungsstelle oder ein Anwalt.
Daran erkennst du die Masche
- Der zeitliche und medizinische Zusammenhang wird nicht dokumentiert.
- Die Ablehnung erfolgt ohne ausreichende medizinische Auseinandersetzung.
- Die Widerspruchsfrist wird übersehen.
Häufige Fragen
Was ist ein anerkannter Impfschaden?
Ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender, dauerhafter gesundheitlicher Schaden, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung zurückzuführen ist. Dann kann ein Anspruch auf staatliche Versorgung bestehen.
Wo beantrage ich die Anerkennung?
Beim zuständigen Versorgungsamt (soziales Entschädigungsrecht). Reiche ärztliche Befunde und Angaben zum zeitlichen Ablauf ein. Der Nachweis des wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Schaden ist entscheidend.
Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Du kannst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) und die medizinischen Nachweise verstärken, etwa durch Gutachten. Wegen der komplexen Kausalitätsfragen ist Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt sinnvoll.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.