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Hilfsmittel: Musst du wirklich draufzahlen?

Beim Hörgerät, der Einlage oder dem Rollstuhl heißt es oft: 'Das zahlt die Kasse nur teilweise, den Rest zahlen Sie selbst.' Das stimmt nicht immer. Für die notwendige Versorgung hast du Anspruch auf eine Variante ohne Aufzahlung.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Die Krankenkasse muss eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung mit Hilfsmitteln bereitstellen (§ 33 SGB V) – und zwar grundsätzlich ohne Aufzahlung (mehrkostenfreie Versorgung). Es muss also mindestens ein geeignetes Modell geben, für das du nur die gesetzliche Zuzahlung leistest.
Nur für echte Komfort- oder Luxus-Extras, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, darfst du zur Kasse gebeten werden. Wird dir für die Standardversorgung pauschal eine hohe Aufzahlung abverlangt, ist das oft unzulässig.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Aufzahlungsfreie Variante verlangen

    Frage ausdrücklich nach einem aufzahlungsfreien, geeigneten Modell.

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    2. Notwendigkeit klären

    Reicht die Standardversorgung medizinisch aus? Dann ist keine Aufzahlung nötig.

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    3. Bei der Kasse nachhaken

    Bekommst du kein passendes aufzahlungsfreies Hilfsmittel, wende dich an deine Krankenkasse.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Verweigert die Kasse die ausreichende Versorgung, kannst du Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Muss ich bei Hilfsmitteln immer etwas draufzahlen?

Nein. Du hast Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung ohne Aufzahlung (mehrkostenfreie Versorgung, § 33 SGB V) – es muss mindestens ein geeignetes Modell geben, für das nur die gesetzliche Zuzahlung anfällt. Aufzahlungen sind nur für echte Komfort-Extras zulässig, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen.

Was kann ich tun, wenn nur teure Modelle angeboten werden?

Verlange ausdrücklich ein aufzahlungsfreies, für deinen Bedarf geeignetes Hilfsmittel. Bekommst du keines, wende dich an deine Krankenkasse und bestehe auf der mehrkostenfreien Versorgung. Lehnt die Kasse eine ausreichende Versorgung ab, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.