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Heizung fällt im Winter aus? Deine Rechte als Mieter

Kalte Wohnung, defekte Heizung – gerade im Winter ist das mehr als ein Ärgernis. Eine funktionierende Heizung gehört zum vertragsgemäßen Zustand. Fällt sie aus oder bleibt es zu kalt, kannst du die Miete mindern.

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Mangel melden & mindern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

In der Heizperiode (üblicherweise Oktober bis April) muss die Heizung tagsüber für ausreichend warme Räume sorgen (häufig rund 20–22 °C in Wohnräumen). Bleibt es deutlich kälter oder fällt die Heizung aus, ist das ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt (§ 536 BGB).
Die Minderungshöhe richtet sich nach Schwere und Außentemperatur – bei komplettem Heizungsausfall im tiefen Winter können Gerichte sehr hohe Quoten zusprechen. Zeige den Mangel sofort an.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Temperatur messen

    Miss die Raumtemperatur zu verschiedenen Tageszeiten und notiere sie mit Datum.

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    2. Sofort melden

    Zeige den Heizungsausfall dem Vermieter unverzüglich an und fordere kurzfristige Reparatur (Frist).

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    3. Miete mindern

    Für die Dauer der Beeinträchtigung kannst du die Miete angemessen mindern (unter Vorbehalt zahlen).

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    4. Bei Untätigkeit

    Reagiert der Vermieter nicht, kommen weitere Schritte (Ersatzheizung, Selbstvornahme) in Betracht – vorher beraten lassen.

Häufige Fragen

Ab welcher Temperatur darf ich die Miete mindern?

Eine starre Grenze gibt es nicht, aber in der Heizperiode wird für Wohnräume tagsüber meist eine Mindesttemperatur von rund 20–22 °C verlangt. Wird es dauerhaft deutlich kälter oder fällt die Heizung aus, liegt ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt (§ 536 BGB). Nachts dürfen die Werte etwas niedriger liegen.

Wie viel kann ich bei Heizungsausfall mindern?

Das hängt von Schwere und Außentemperatur ab. Bei eingeschränkter Wärme sind es oft moderate Prozentsätze; bei komplettem Ausfall im Winter haben Gerichte schon sehr hohe Minderungen bis hin zu einem Großteil der Miete zugesprochen. Wichtig: Mangel sofort anzeigen und die Minderung unter Vorbehalt vornehmen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.