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Heizkostenabrechnung zu hoch oder falsch – so prüfst und kürzt du

Die Heizkosten sind oft der größte Posten der Nebenkosten – und fehleranfällig. Heizung und Warmwasser müssen überwiegend nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Stimmt die Verteilung nicht, fehlen Werte oder wurde gar nicht nach Verbrauch erfasst, kannst du kürzen.

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Abrechnung beanstanden

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu mindestens 50 % bis 70 % nach Verbrauch verteilt werden (Heizkostenverordnung). Wird verbrauchsunabhängig abgerechnet, darfst du deinen Anteil in der Regel um 15 % kürzen.
Du hast Anspruch auf Belegeinsicht und eine nachvollziehbare Abrechnung. Geschätzte Verbräuche sind nur in engen Ausnahmen zulässig.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verbrauch plausibilisieren

    Vergleiche deinen Verbrauch mit dem Vorjahr und der Wohnungsgröße. Auffällige Sprünge solltest du hinterfragen.

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    2. Grund- und Verbrauchsanteil prüfen

    Kontrolliere, ob das vorgeschriebene Verhältnis (verbrauchsabhängiger Anteil) eingehalten ist.

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    3. Belege anfordern

    Verlange Einsicht in Ablesewerte und Rechnungen des Energieversorgers, um Fehler zu finden.

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    4. Kürzen und beanstanden

    Wurde nicht korrekt verbrauchsabhängig abgerechnet, kürze deinen Anteil um 15 % und beanstande die Abrechnung schriftlich innerhalb der 12-Monats-Frist.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann darf ich die Heizkosten um 15 % kürzen?

Wenn entgegen der Heizkostenverordnung nicht (überwiegend) nach Verbrauch abgerechnet wurde. Dann steht dir ein pauschales Kürzungsrecht von 15 % deines Anteils zu. Beanstande die Abrechnung schriftlich.

Sind geschätzte Verbrauchswerte erlaubt?

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein Zähler nachweislich ausgefallen ist. Wird regelmäßig oder grundlos geschätzt, ist das angreifbar. Verlange die Ablesebelege.

Bis wann muss ich beanstanden?

Innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung. Danach sind Einwendungen meist ausgeschlossen, sofern du die Verspätung zu vertreten hast. Handle also zügig.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.