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Heimliche Tonaufnahme – ist das erlaubt?

Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist besonders geschützt. Wer Gespräche ohne Einwilligung heimlich aufnimmt, kann sich strafbar machen. Solche Aufnahmen sind zudem als Beweismittel oft nicht verwertbar.

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Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger ist strafbar (§ 201 StGB). Geschützt ist die Vertraulichkeit des Gesprochenen, auch am Telefon.
Heimliche Tonaufnahmen sind in Gerichtsverfahren häufig nicht verwertbar, weil sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Wer sich davon Beweise erhofft, riskiert stattdessen eine eigene Strafbarkeit.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Aufnahme vermeiden

    Nimm Gespräche nicht heimlich auf, um dich nicht strafbar zu machen.

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    2. Zeugen statt Aufnahme

    Sichere Beweise auf zulässige Weise, etwa durch Zeugen oder schriftliche Bestätigungen.

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    3. Betroffen? Anzeige prüfen

    Wurdest du heimlich aufgenommen, kannst du Anzeige erstatten.

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    4. Ansprüche prüfen

    Bei Veröffentlichung kommen Unterlassung und Schadensersatz in Betracht.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Ist eine heimliche Tonaufnahme strafbar?

In der Regel ja. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar (§ 201 StGB). Strafbar kann auch sein, eine solche Aufnahme zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Öffentlich gehaltene Reden sind davon nicht erfasst.

Kann ich eine heimliche Aufnahme vor Gericht verwenden?

Meist nicht. Heimliche Tonaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht und sind daher als Beweismittel häufig unverwertbar. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Notwehr-ähnlichen Lagen, kann eine Verwertung in Betracht kommen. Verlasse dich nicht darauf.

Was kann ich tun, wenn ich heimlich aufgenommen wurde?

Du kannst Strafanzeige erstatten und bei Verbreitung der Aufnahme zivilrechtlich Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Sichere Beweise über die Aufnahme und ihre Verbreitung, soweit dir das möglich ist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.