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Hausratversicherung zahlt nach Einbruch oder Wasserschaden nicht?

Einbruch, Leitungswasser, Brand – und die Hausratversicherung will nicht oder nur teilweise zahlen, oft mit dem Vorwurf 'grobe Fahrlässigkeit' (Fenster gekippt, Tür nicht abgeschlossen)? Eine pauschale Komplettverweigerung ist heute meist nicht zulässig.

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Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nur entsprechend der Schwere deines Verschuldens kürzen (Quotelung nach § 81 VVG) – das frühere 'Alles-oder-nichts' gilt nicht mehr. Eine Kürzung auf null ist nur bei besonders schwerem Verschulden gerechtfertigt.
Wichtig sind die Obliegenheiten: Schaden rechtzeitig melden, bei Einbruch sofort Anzeige bei der Polizei erstatten und eine Stehlgutliste einreichen. Verstöße können die Leistung mindern.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Begründung prüfen

    Worauf stützt sich die Ablehnung/Kürzung (grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheit, Unterversicherung)?

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    2. Nachweise sammeln

    Fotos, Kaufbelege, Polizeianzeige (bei Einbruch), Schadenmeldung und Stehlgutliste zusammenstellen.

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    3. Quotelung einfordern

    Bei grober Fahrlässigkeit auf eine nur anteilige Kürzung nach § 81 VVG bestehen – keine Komplettverweigerung.

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    4. Ombudsmann/Beratung

    Bleibt der Versicherer hart, hilft der Versicherungsombudsmann oder rechtlicher Rat.

Häufige Fragen

Darf die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit gar nichts zahlen?

In der Regel nicht komplett. Seit der VVG-Reform gilt eine Quotelung: Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung nur entsprechend der Schwere deines Verschuldens gekürzt (§ 81 VVG). Eine Kürzung auf null ist nur bei besonders schwerem Verschulden zulässig – eine pauschale Totalverweigerung kannst du angreifen.

Was muss ich nach einem Einbruch tun, damit die Versicherung zahlt?

Melde den Schaden unverzüglich der Versicherung, erstatte sofort Anzeige bei der Polizei und reiche eine Stehlgutliste (Liste der gestohlenen Sachen) ein. Diese Obliegenheiten sind wichtig – wer sie verletzt, riskiert eine Leistungskürzung. Sichere außerdem Belege und Fotos.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.