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Hausordnung – was ist wirklich verbindlich?

Streit ums Treppenhausputzen, um Ruhezeiten oder Gegenstände im Flur – oft wird dabei auf die Hausordnung verwiesen. Aber nicht alles, was darin steht, ist auch verbindlich. Es kommt darauf an, wie die Hausordnung Teil deines Mietvertrags geworden ist.

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Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben im Haus (z. B. Ruhezeiten, Treppenhausreinigung, Müll). Verbindlich ist sie vor allem, wenn sie wirksam Bestandteil des Mietvertrags ist. Reine Ordnungsregeln (Gebrauchsregelungen) sind zulässig.
Grenzen gibt es aber: Eine Hausordnung darf dir keine Pflichten auferlegen, die dem Mietvertrag oder dem Gesetz widersprechen, und keine unangemessenen Benachteiligungen enthalten (§ 307 BGB). Übliche Ruhezeiten sind nachts (meist 22–6 Uhr) und oft eine Mittagsruhe.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Einbeziehung prüfen

    Ist die Hausordnung Teil deines Mietvertrags oder nur einseitig ausgehängt?

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    2. Inhalt einordnen

    Geht es um zulässige Gebrauchsregeln oder um (unzulässige) zusätzliche Pflichten?

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    3. Bei Streit klären

    Beziehe dich auf Mietvertrag und Gesetz; unzulässige Klauseln musst du nicht befolgen.

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    4. Rücksicht nehmen

    Unabhängig von der Hausordnung gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – das hilft, Streit zu vermeiden.

Häufige Fragen

Ist die Hausordnung für mich verbindlich?

Soweit sie wirksam Bestandteil deines Mietvertrags ist und zulässige Gebrauchsregeln enthält (z. B. Ruhezeiten, Müllentsorgung), ja. Eine nur einseitig ausgehängte oder nachträglich geänderte Hausordnung kann dir dagegen keine neuen, über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten auferlegen.

Darf die Hausordnung mich zum Treppenputzen verpflichten?

Wenn die Pflicht zur Treppenhausreinigung wirksam im Mietvertrag bzw. in der einbezogenen Hausordnung geregelt ist, kann sie verbindlich sein. Unzulässig sind dagegen Regelungen, die dem Mietvertrag oder dem Gesetz widersprechen oder dich unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Im Zweifel lohnt ein Blick in den Vertrag.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.