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Krank und Kind zu Hause? Anspruch auf Haushaltshilfe

Du musst ins Krankenhaus oder fällst krankheitsbedingt aus – und niemand kann sich um Haushalt und Kind kümmern? Dann kann dir die Krankenkasse eine Haushaltshilfe finanzieren. Viele wissen nicht, dass es diese Leistung gibt.

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Antrag / Widerspruch

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn du den Haushalt wegen Krankheit, Klinikaufenthalt oder Reha nicht weiterführen kannst, ein Kind (in der Regel unter 12 Jahren oder mit Behinderung) im Haushalt lebt und niemand sonst die Versorgung übernehmen kann (§ 38 SGB V).
Auch ohne Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nach einer schweren Erkrankung) ein Anspruch bestehen. Manche Kassen leisten hier über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anspruch prüfen

    Liegt eine Krankheit/Klinik/Reha vor, ein Kind im Haushalt und keine andere Versorgungsmöglichkeit? Dann besteht ein Anspruch.

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    2. Ärztliche Bescheinigung

    Lass dir die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ärztlich bescheinigen.

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    3. Antrag stellen

    Beantrage die Haushaltshilfe bei deiner Krankenkasse – möglichst vor Beginn der Hilfe.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Wird abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?

Wenn du den Haushalt wegen Krankheit, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nicht weiterführen kannst, ein Kind (meist unter 12 Jahren oder mit Behinderung) im Haushalt lebt und niemand anderes die Versorgung übernehmen kann (§ 38 SGB V). Lass dir die Notwendigkeit ärztlich bescheinigen.

Kann auch ein Angehöriger die Haushaltshilfe übernehmen?

Ja, häufig ist das möglich. Springt z. B. ein Verwandter ein, können dessen Verdienstausfall und Fahrkosten in bestimmtem Umfang erstattet werden. Kläre die genauen Bedingungen mit deiner Krankenkasse.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.