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Pfusch am Bau – Handwerker zur Nachbesserung auffordern

Hat ein Handwerker mangelhaft gearbeitet, hast du als Auftraggeber Gewährleistungsrechte. Der erste Schritt ist immer die Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nachbesserung. Erst danach kommen weitere Rechte wie Ersatzvornahme (auf seine Kosten), Minderung oder – nach erfolgloser Frist – Rücktritt in Betracht.

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Bei einer mangelhaften Werkleistung kannst du Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB). Bleibt der Handwerker nach Fristablauf untätig, darfst du den Mangel auf seine Kosten anderweitig beseitigen lassen (Ersatzvornahme, § 637 BGB) oder mindern.
Für einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung musst du nicht in Vorleistung treten – du kannst ihn vom Handwerker verlangen. Die Gewährleistung beträgt bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mangel genau dokumentieren

    Beschreibe und fotografiere den Mangel konkret. Halte fest, was vereinbart war und wie das Ergebnis abweicht.

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    2. Mängelrüge mit Frist

    Fordere den Handwerker schriftlich zur Nachbesserung auf und setze eine angemessene Frist.

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    3. Bei Untätigkeit eskalieren

    Nach erfolglosem Fristablauf kannst du die Mängelbeseitigung anderweitig beauftragen und die Kosten verlangen oder den Werklohn mindern.

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    4. Kostenvorschuss/Einbehalt nutzen

    Du kannst einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung fordern und einen angemessenen Teil des Werklohns bis zur Beseitigung einbehalten.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich dem Handwerker eine Frist setzen?

Ja, in der Regel zuerst. Du forderst die Nachbesserung mit angemessener Frist (§ 635 BGB). Erst nach erfolglosem Ablauf kannst du den Mangel selbst beseitigen lassen, mindern oder zurücktreten.

Kann ich die Reparatur selbst beauftragen?

Nach erfolgloser Fristsetzung ja: Du darfst den Mangel durch einen anderen Betrieb beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten vom ursprünglichen Handwerker verlangen (Ersatzvornahme, § 637 BGB), inklusive Vorschuss.

Wie lange habe ich Gewährleistung?

Bei Werkleistungen an Bauwerken in der Regel fünf Jahre, bei anderen Werken oft zwei Jahre. Innerhalb dieser Frist musst du Mängel rügen. Behalte einen Teil des Werklohns ein, solange Mängel offen sind.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.