Pfusch am Bau – Handwerker zur Nachbesserung auffordern
Hat ein Handwerker mangelhaft gearbeitet, hast du als Auftraggeber Gewährleistungsrechte. Der erste Schritt ist immer die Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nachbesserung. Erst danach kommen weitere Rechte wie Ersatzvornahme (auf seine Kosten), Minderung oder – nach erfolgloser Frist – Rücktritt in Betracht.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Mangel genau dokumentieren
Beschreibe und fotografiere den Mangel konkret. Halte fest, was vereinbart war und wie das Ergebnis abweicht.
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2. Mängelrüge mit Frist
Fordere den Handwerker schriftlich zur Nachbesserung auf und setze eine angemessene Frist.
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3. Bei Untätigkeit eskalieren
Nach erfolglosem Fristablauf kannst du die Mängelbeseitigung anderweitig beauftragen und die Kosten verlangen oder den Werklohn mindern.
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4. Kostenvorschuss/Einbehalt nutzen
Du kannst einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung fordern und einen angemessenen Teil des Werklohns bis zur Beseitigung einbehalten.
Daran erkennst du die Masche
- Der Handwerker verweist auf 'übliche Toleranzen', obwohl klar gepfuscht wurde.
- Die Schlussrechnung soll voll bezahlt werden, obwohl Mängel offen sind.
- Auf die Mängelrüge folgt keine Reaktion.
Häufige Fragen
Muss ich dem Handwerker eine Frist setzen?
Ja, in der Regel zuerst. Du forderst die Nachbesserung mit angemessener Frist (§ 635 BGB). Erst nach erfolglosem Ablauf kannst du den Mangel selbst beseitigen lassen, mindern oder zurücktreten.
Kann ich die Reparatur selbst beauftragen?
Nach erfolgloser Fristsetzung ja: Du darfst den Mangel durch einen anderen Betrieb beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten vom ursprünglichen Handwerker verlangen (Ersatzvornahme, § 637 BGB), inklusive Vorschuss.
Wie lange habe ich Gewährleistung?
Bei Werkleistungen an Bauwerken in der Regel fünf Jahre, bei anderen Werken oft zwei Jahre. Innerhalb dieser Frist musst du Mängel rügen. Behalte einen Teil des Werklohns ein, solange Mängel offen sind.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.