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Handwerkerrechnung nach Aufmaß – zu viel abgerechnet?

Wird eine Handwerkerleistung nach Aufmaß oder Aufwand abgerechnet (Quadratmeter, laufende Meter, Stunden, Material), entstehen Streitigkeiten oft über die Mengen. Du hast Anspruch auf eine prüffähige, nachvollziehbare Rechnung und darfst das Aufmaß kontrollieren. Überhöhte oder nicht belegte Mengen musst du nicht zahlen.

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Rechnung beanstanden

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ohne feste Preisvereinbarung ist die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 BGB). Bei Abrechnung nach Aufwand muss die Rechnung prüffähig sein – die Mengen, Stunden und Materialien müssen nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Du darfst das Aufmaß und die abgerechneten Stunden überprüfen. Unrealistische Mengen, nicht erbrachte Leistungen oder ein deutlich überhöhter Aufwand sind angreifbar. Bei Unklarheit kann ein gemeinsames Aufmaß helfen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Prüffähige Rechnung verlangen

    Fordere eine nachvollziehbare Aufstellung von Mengen, Stunden, Stundensätzen und Material.

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    2. Aufmaß kontrollieren

    Miss nach bzw. vergleiche die abgerechneten Mengen mit der tatsächlich ausgeführten Leistung.

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    3. Stunden plausibilisieren

    Prüfe, ob die abgerechneten Arbeitsstunden zum Umfang der Arbeit passen.

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    4. Beanstanden

    Beanstande überhöhte oder nicht belegte Posten schriftlich und zahle den unstrittigen Teil.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss die Handwerkerrechnung prüffähig sein?

Ja. Bei Abrechnung nach Aufwand müssen die erbrachten Leistungen, Mengen, Stunden und Materialien nachvollziehbar ausgewiesen sein. Eine nicht prüffähige Rechnung (bloße Pauschalsummen ohne Aufschlüsselung) musst du nicht ohne Weiteres bezahlen.

Darf ich das Aufmaß kontrollieren?

Ja, du darfst die abgerechneten Mengen und Stunden überprüfen und mit der tatsächlich ausgeführten Leistung vergleichen. Bei Unklarheiten ist ein gemeinsames Aufmaß sinnvoll. Unrealistische Mengen oder nicht erbrachte Leistungen sind angreifbar.

Was, wenn kein Preis vereinbart war?

Dann ist die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 BGB). Der Handwerker darf also nicht beliebig abrechnen, sondern nur den ortsüblichen, angemessenen Aufwand. Überhöhte Stundensätze oder Mengen kannst du beanstanden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.