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Gutschein nur teilweise eingelöst – was ist mit dem Rest?

Mit dem Gutschein etwas Günstigeres gekauft als der Gutschein wert ist – und der Rest? Der gehört dir. Ein Händler darf das Restguthaben nicht einfach einbehalten, auch wenn er es nicht bar auszahlen muss.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Löst du einen Gutschein nur teilweise ein, bleibt das Restguthaben bestehen. Du kannst es für einen weiteren Einkauf verwenden – der Gutschein verfällt durch die Teileinlösung nicht. Gutscheine verjähren grundsätzlich erst nach drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden.
Eine Pflicht zur Barauszahlung des Restbetrags besteht in der Regel nicht – der Wert bleibt aber als Guthaben nutzbar. Klauseln, die den Restbetrag ersatzlos verfallen lassen, sind häufig unwirksam.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Restguthaben festhalten

    Lass dir den verbleibenden Gutscheinwert bestätigen (Beleg/Vermerk).

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    2. Weiter nutzen

    Verwende das Restguthaben für einen späteren Einkauf – es bleibt erhalten.

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    3. Verjährung beachten

    Nutze den Gutschein innerhalb der Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre zum Jahresende).

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    4. Bei Verweigerung

    Will der Händler den Rest einbehalten, weise auf die Fortgeltung des Guthabens hin.

Häufige Fragen

Verfällt mein Gutschein, wenn ich ihn nur teilweise einlöse?

Nein. Das Restguthaben bleibt nach einer Teileinlösung erhalten und kann für einen weiteren Einkauf verwendet werden. Gutscheine verjähren grundsätzlich erst nach drei Jahren zum Ende des Ausstellungsjahres. Klauseln, die den Restbetrag sofort verfallen lassen, sind häufig unwirksam.

Muss der Händler mir den Restbetrag auszahlen?

In der Regel nicht in bar – du hast aber Anspruch darauf, das Restguthaben weiter als Gutschein zu nutzen. Der Wert darf dir also nicht genommen werden. Lass dir den verbleibenden Betrag bestätigen und löse ihn innerhalb der Verjährungsfrist bei einem weiteren Einkauf ein.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.