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Mietminderung bei Gewerberaum – was geht, was nicht?

Auch bei Gewerberäumen kann ein Mangel zur Mietminderung berechtigen. Anders als im Wohnraummietrecht lässt sich das Minderungsrecht im Gewerbemietvertrag aber weitgehend einschränken. Deshalb kommt es zuerst auf den Vertragstext an.

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Auch bei Gewerberaum mindert ein Mangel grundsätzlich die Miete (§ 536 BGB). Im Gewerbemietvertrag kann das Minderungsrecht aber durch Klauseln eingeschränkt werden – etwa auf einen Zurückbehalt oder eine spätere Rückforderung.
Häufig sehen Verträge vor, dass nur unter Vorbehalt gezahlt und der Minderungsbetrag später zurückgefordert wird. Wer dann voll mindert, riskiert Zahlungsverzug und eine Kündigung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertragsklauseln prüfen

    Sieh nach, ob und wie das Minderungsrecht eingeschränkt ist.

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    2. Mangel anzeigen

    Zeige den Mangel schriftlich an und setze eine Frist zur Beseitigung.

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    3. Richtig zahlen

    Zahle bei eingeschränktem Minderungsrecht unter Vorbehalt und fordere zu viel Gezahltes zurück.

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    4. Beweise sichern

    Dokumentiere Mangel, Anzeige und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich die Gewerbemiete einfach kürzen?

Nur wenn der Vertrag das zulässt. Viele Gewerbemietverträge schränken das Minderungsrecht ein und verlangen Zahlung unter Vorbehalt mit späterer Rückforderung. Prüfe deshalb die Klauseln, bevor du kürzt – sonst droht Zahlungsverzug.

Welche Mängel berechtigen zur Minderung?

Mängel, die die Tauglichkeit der Räume zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen – etwa Feuchtigkeit, Heizungsausfall oder unzulässige Nutzungseinschränkungen. Die Höhe richtet sich nach der konkreten Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs.

Was bedeutet 'Zahlung unter Vorbehalt'?

Du zahlst die volle Miete, erklärst aber schriftlich, dass dies nur vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung geschieht. So vermeidest du Verzug und kannst den berechtigten Minderungsbetrag später zurückverlangen oder verrechnen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.