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Gewerbemietvertrag kündigen – Fristen und Besonderheiten

Bei der Miete von Gewerberäumen gelten andere Regeln als bei Wohnraum. Der soziale Kündigungsschutz fehlt weitgehend, dafür sind viele Punkte frei verhandelbar. Entscheidend ist, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist und was darin zu Kündigung und Verlängerung steht.

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Bei unbefristeten Gewerbemietverträgen gilt ohne abweichende Vereinbarung die gesetzliche Frist: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 580a BGB).
Befristete Gewerbemietverträge sind während der Laufzeit in der Regel nicht ordentlich kündbar. Oft enthalten sie aber Verlängerungsklauseln oder Sonderkündigungsrechte – diese Klauseln sind genau zu lesen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertrag prüfen

    Sieh nach, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist und welche Kündigungs- und Verlängerungsklauseln gelten.

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    2. Frist berechnen

    Bestimme den nächstmöglichen Kündigungstermin nach Vertrag oder, falls nichts geregelt ist, nach § 580a BGB.

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    3. Schriftlich kündigen

    Kündige schriftlich, eindeutig und fristwahrend; achte auf den Zugang (am besten nachweisbar).

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    4. Übergabe regeln

    Vereinbare Rückgabe, Zustand der Räume und mögliche Rückbaupflichten, um Streit über Schäden zu vermeiden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Gilt bei Gewerberaum der Mieterschutz wie bei Wohnungen?

Nein. Die strengen Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts (etwa Kündigungsschutz, Mieterhöhungsregeln) gelten für Gewerberaum überwiegend nicht. Vieles ist frei verhandelbar, weshalb der konkrete Vertragstext entscheidend ist.

Kann ich einen befristeten Gewerbevertrag vorzeitig beenden?

Ordentlich meist nicht. Möglich sind ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht, ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter oder – bei schweren Pflichtverletzungen – eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Häufig hilft ein Nachmieter.

Welche Frist gilt ohne Vereinbarung?

Ist nichts geregelt, gilt § 580a BGB: Bei Geschäftsräumen ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des übernächsten Monats möglich – also mit rund einem halben Jahr Vorlauf.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.