Bedroht, gestalkt oder Gewalt erlebt? Gewaltschutz beantragen
Du wirst bedroht, verfolgt oder hast Gewalt erlebt – durch den Partner, Ex oder eine andere Person? Du bist nicht schutzlos. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht schnelle gerichtliche Schutzanordnungen, oft innerhalb weniger Tage.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Bei akuter Gefahr: Polizei (110)
In einer akuten Bedrohungslage zählt zuerst dein Schutz – die Polizei kann sofort eingreifen und Wegweisungen aussprechen.
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2. Beweise sichern
Dokumentiere Vorfälle (Datum, Ablauf), Verletzungen (ärztliches Attest), Nachrichten/Anrufe und benenne Zeugen.
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3. Schutzanordnung beantragen
Beantrage beim Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung (Kontakt-/Näherungsverbot, ggf. Wohnungsüberlassung) – auch als Eilantrag.
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4. Hilfe holen
Frauenhäuser, das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000 116 016) und Beratungsstellen unterstützen kostenlos und vertraulich; für das Verfahren gibt es ggf. Verfahrenskostenhilfe.
Häufige Fragen
Was kann ich gegen einen gewalttätigen oder stalkenden Menschen tun?
Du kannst beim Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen beantragen – etwa ein Verbot, sich dir zu nähern, dich zu kontaktieren oder sich an deinem Wohn-/Arbeitsort aufzuhalten (§ 1 GewSchG). Bei gemeinsamer Wohnung ist auch deren Überlassung an dich möglich (§ 2 GewSchG).
Geht das auch schnell?
Ja. Bei dringender Gefahr kann das Gericht im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) sehr kurzfristig entscheiden. Bei akuter Bedrohung ruf zuerst die Polizei (110), die den Täter der Wohnung verweisen und ein erstes Annäherungsverbot aussprechen kann.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.