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Bedroht, gestalkt oder Gewalt erlebt? Gewaltschutz beantragen

Du wirst bedroht, verfolgt oder hast Gewalt erlebt – durch den Partner, Ex oder eine andere Person? Du bist nicht schutzlos. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht schnelle gerichtliche Schutzanordnungen, oft innerhalb weniger Tage.

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Nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 GewSchG) kann das Familiengericht u. a. ein Kontakt- und Näherungsverbot anordnen sowie – bei gemeinsamer Wohnung – die Wohnung dir zur alleinigen Nutzung überlassen (§ 2 GewSchG).
Bei akuter Gefahr ruf sofort die Polizei (110). Die Polizei kann den Täter der Wohnung verweisen und ein kurzfristiges Annäherungsverbot aussprechen, bis das Gericht entscheidet.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bei akuter Gefahr: Polizei (110)

    In einer akuten Bedrohungslage zählt zuerst dein Schutz – die Polizei kann sofort eingreifen und Wegweisungen aussprechen.

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    2. Beweise sichern

    Dokumentiere Vorfälle (Datum, Ablauf), Verletzungen (ärztliches Attest), Nachrichten/Anrufe und benenne Zeugen.

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    3. Schutzanordnung beantragen

    Beantrage beim Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung (Kontakt-/Näherungsverbot, ggf. Wohnungsüberlassung) – auch als Eilantrag.

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    4. Hilfe holen

    Frauenhäuser, das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000 116 016) und Beratungsstellen unterstützen kostenlos und vertraulich; für das Verfahren gibt es ggf. Verfahrenskostenhilfe.

Häufige Fragen

Was kann ich gegen einen gewalttätigen oder stalkenden Menschen tun?

Du kannst beim Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen beantragen – etwa ein Verbot, sich dir zu nähern, dich zu kontaktieren oder sich an deinem Wohn-/Arbeitsort aufzuhalten (§ 1 GewSchG). Bei gemeinsamer Wohnung ist auch deren Überlassung an dich möglich (§ 2 GewSchG).

Geht das auch schnell?

Ja. Bei dringender Gefahr kann das Gericht im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) sehr kurzfristig entscheiden. Bei akuter Bedrohung ruf zuerst die Polizei (110), die den Täter der Wohnung verweisen und ein erstes Annäherungsverbot aussprechen kann.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.