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Gewährleistungsfrist – zwei Jahre Rechte beim Kauf

Beim Kauf einer Sache hast du gesetzliche Gewährleistungsrechte, wenn die Ware mangelhaft ist. Diese Rechte gelten zwei Jahre ab Übergabe. Sie sind etwas anderes als eine freiwillige Herstellergarantie und stehen dir unabhängig davon zu.

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Mängelansprüche beim Kauf verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden.
Innerhalb der Frist kannst du bei einem Mangel Nacherfüllung verlangen und bei deren Scheitern mindern, zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Im ersten Jahr hilft dir zudem eine gesetzliche Beweiserleichterung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist berechnen

    Bestimme den Beginn der zweijährigen Frist ab Übergabe der Ware.

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    2. Mangel anzeigen

    Zeige den Mangel dem Verkäufer an und verlange Nacherfüllung.

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    3. Rechte stufen

    Bei gescheiterter Nacherfüllung mindere, tritt zurück oder fordere Schadensersatz.

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    4. Nachweise sichern

    Bewahre Kaufbeleg, Mängelanzeige und Schriftverkehr auf.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Gewährleistung?

Mängelansprüche beim Kauf verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann der Verkäufer die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen. Bei Neuware ist eine Verkürzung gegenüber Verbrauchern nicht zulässig.

Was ist der Unterschied zur Garantie?

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer bei mangelhafter Ware. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen. Beide bestehen nebeneinander; du kannst dich auf die für dich günstigere stützen.

Was bedeutet die Beweislastumkehr?

Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb des ersten Jahres ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Danach trägst du als Käufer die Beweislast für den ursprünglichen Mangel.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.