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Baumängel – fünf Jahre Gewährleistung am Bau

Risse, undichte Stellen, Pfusch am Neubau oder bei der Sanierung – Baumängel können teuer werden. Die gute Nachricht: Am Bau gilt eine besonders lange Gewährleistung. Du hast fünf Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen.

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Mängel geltend machen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Für Mängel an einem Bauwerk verjähren die Gewährleistungsansprüche erst in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a BGB). Du kannst Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) verlangen und, wenn das fehlschlägt, mindern, zurücktreten oder Schadenersatz fordern.
Wichtig ist die Abnahme: Mit ihr beginnt die Frist, und es verschiebt sich die Beweislast. Rüge erkennbare Mängel daher schon bei der Abnahme und behalte dir Rechte vor. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine längere Frist.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mängel dokumentieren

    Halte die Baumängel mit Fotos und Beschreibung fest (möglichst mit Datum).

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    2. Nacherfüllung verlangen

    Fordere den Bauunternehmer schriftlich zur Mängelbeseitigung mit Frist auf.

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    3. Frist im Blick

    Die fünfjährige Verjährung ab Abnahme nicht verstreichen lassen.

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    4. Weitere Rechte

    Bleibt die Nacherfüllung aus, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz in Betracht (ggf. Gutachten).

Häufige Fragen

Wie lange habe ich bei Baumängeln Gewährleistung?

Für Mängel an einem Bauwerk verjähren die Ansprüche in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a BGB) – deutlich länger als die üblichen zwei Jahre beim Warenkauf. Du kannst innerhalb dieser Frist die Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung) verlangen und, wenn der Unternehmer nicht oder mangelhaft nachbessert, weitere Rechte geltend machen.

Was kann ich bei Baumängeln verlangen?

Zunächst die Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels. Bleibt sie trotz Fristsetzung aus oder schlägt sie fehl, kannst du den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen – unter Umständen auch einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma. Dokumentiere die Mängel und beachte die Verjährungsfrist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.