Der Gerichtsvollzieher kommt – Ablauf, Rechte und Pflichten
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt titulierte Forderungen – etwa durch Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung von Sachen. Du hast dabei Rechte: Er darf deine Wohnung nicht ohne Weiteres gegen deinen Willen betreten, und viele Gegenstände sind unpfändbar. Oft lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Forderung prüfen
Kläre, worauf die Vollstreckung beruht (Titel) und ob Höhe und Kosten stimmen.
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2. Rechte kennen
Du musst nicht ohne Weiteres öffnen; unpfändbare Gegenstände (notwendiger Hausrat, Arbeitsmittel) darf er nicht mitnehmen.
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3. Ratenzahlung anbieten
Schlage dem Gerichtsvollzieher eine realistische Ratenzahlung vor, um die Pfändung abzuwenden.
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4. Schutz/Beratung
Bei besonderer Härte Vollstreckungsschutz beantragen; bei mehreren Schulden hilft eine Schuldnerberatung.
Daran erkennst du die Masche
- Du fühlst dich gedrängt, sofort die Wohnung zu öffnen.
- Es sollen offensichtlich unpfändbare Gegenstände mitgenommen werden.
- Mehrere Gläubiger vollstrecken parallel – Überschuldung droht.
Häufige Fragen
Muss ich den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen?
Grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung oder mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Ohne diese darf er deine Wohnung nicht gegen deinen Willen betreten. Verweigerst du den Zutritt, kann er aber eine Durchsuchungsanordnung erwirken.
Was darf gepfändet werden?
Nur pfändbare Gegenstände. Sachen, die du für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder für deine Erwerbstätigkeit brauchst, sind unpfändbar (§ 811 ZPO) – etwa notwendiger Hausrat und bestimmte Arbeitsmittel.
Kann ich eine Pfändung abwenden?
Oft ja, durch eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) mit dem Gerichtsvollzieher. Bei besonderer Härte kommt Vollstreckungsschutz in Betracht. Bei mehreren Schulden ist eine Schuldnerberatung der beste erste Schritt.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.