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Gebrauchtware vom Händler defekt – Gewährleistung

Auch beim Kauf gebrauchter Ware von einem Händler hast du Gewährleistungsrechte. Anders als beim Privatkauf kann der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen, sondern höchstens die Frist verkürzen.

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Beim Kauf gebrauchter Ware von einem Unternehmer bestehen Gewährleistungsrechte; die Verjährungsfrist kann gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt, aber nicht ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Auch hier gilt im Rahmen der Frist die Beweislastumkehr.
Bei einem Mangel kannst du Nacherfüllung verlangen und bei deren Scheitern mindern, zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Übliche Gebrauchsspuren sind allerdings kein Mangel.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist prüfen

    Kläre, ob eine wirksame Verkürzung auf ein Jahr vereinbart wurde.

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    2. Mangel anzeigen

    Zeige den Defekt an und verlange Nacherfüllung.

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    3. Rechte stufen

    Bei gescheiterter Nacherfüllung mindere, tritt zurück oder fordere Schadensersatz.

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    4. Beweise sichern

    Bewahre Kaufbeleg, Artikelbeschreibung und Mängelnachweise auf.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Habe ich bei gebrauchter Ware vom Händler Gewährleistung?

Ja. Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen, sondern bei gebrauchten Sachen höchstens die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 476 BGB). Bei einem Mangel hast du die normalen Mängelrechte.

Was zählt bei Gebrauchtware als Mangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit negativ abweicht. Übliche, altersgemäße Gebrauchsspuren sind dagegen kein Mangel, wenn sie zu erwarten waren. Entscheidend ist, was nach Beschreibung und Alter zu erwarten war.

Wie gehe ich bei einem Defekt vor?

Zeige den Mangel dem Händler an und verlange Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatz. Gelingt sie nicht, kannst du mindern, zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Innerhalb der Frist hilft dir die Beweislastumkehr. Sichere Kaufbeleg und Nachweise.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.