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Gebrauchtwagen 'gekauft wie gesehen' – wann der Ausschluss nicht gilt

Beim Privatkauf eines Gebrauchtwagens steht oft 'gekauft wie gesehen' oder 'unter Ausschluss jeder Gewährleistung'. Das schließt Mängelrechte weitgehend aus – aber nicht immer: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften hilft der Ausschluss dem Verkäufer nicht.

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Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit zugesichert hat (§ 444 BGB). Dann kannst du trotz 'wie gesehen' Rechte geltend machen.
'Gekauft wie gesehen' erfasst nach der Rechtsprechung nur Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung erkennen kann – nicht versteckte Mängel. Beim Kauf vom Händler an Verbraucher ist ein voller Ausschluss ohnehin unzulässig.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verkäufer einordnen

    Privat oder gewerblich? Ein Händler darf gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen (beim Gebrauchtwagen nur auf ein Jahr verkürzen).

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    2. Zusagen prüfen

    Wurden Eigenschaften zugesichert ('unfallfrei', 'scheckheftgepflegt', km-Stand)? Stimmen sie nicht, greift der Ausschluss nicht.

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    3. Arglist prüfen

    Hat der Verkäufer bekannte Mängel oder einen Unfall verschwiegen? Dann ist der Ausschluss unwirksam.

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    4. Ansprüche geltend machen

    Fordere Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung schriftlich. Sichere Beweise (Inserat, Chat, Gutachten).

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Gilt 'gekauft wie gesehen' immer?

Nein. Die Klausel erfasst nur bei einer Besichtigung erkennbare Mängel. Bei versteckten Mängeln, arglistigem Verschweigen oder zugesicherten Eigenschaften hilft sie dem Verkäufer nicht (§ 444 BGB).

Darf ein Händler die Gewährleistung ausschließen?

Gegenüber Verbrauchern nicht vollständig. Beim Gebrauchtwagenkauf kann er die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, aber nicht ganz ausschließen. Ein 'wie gesehen' vom Händler ist daher meist unwirksam.

Was, wenn der Verkäufer einen Unfall verschwiegen hat?

Dann liegt arglistiges Verschweigen nahe – der Gewährleistungsausschluss greift nicht, und du kannst zurücktreten oder mindern, ggf. auch den Kauf anfechten. Sichere Beweise wie Inserat und Nachrichten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.