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Sturmschaden am Haus – Gebäudeversicherung zahlt nicht?

Sturm und Hagel zählen zu den versicherten Gefahren der Wohngebäudeversicherung. Ob sie zahlt, hängt von den Bedingungen, der Schadenursache und der Mitwirkung des Versicherten ab. Wichtig sind eine schnelle Meldung und gute Dokumentation.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Sturm- und Hagelschäden. Als Sturm gilt üblicherweise eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8. Versichert sind fest mit dem Gebäude verbundene Teile.
Du hast Obliegenheiten: Schaden mindern, melden und dokumentieren. Werden diese erfüllt, stehen die Chancen auf Regulierung gut. Lehnt der Versicherer ab, lohnt eine Prüfung der Begründung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Schaden sichern

    Sichere die Schadenstelle, verhindere Folgeschäden und mache Fotos.

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    2. Schaden melden

    Melde den Schaden unverzüglich dem Versicherer und beschreibe ihn genau.

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    3. Nachweise sammeln

    Dokumentiere Wetterlage, Umfang und Belege für Reparaturen.

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    4. Bei Ablehnung prüfen

    Lass eine Ablehnung anhand der Bedingungen und Schadenursache überprüfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Ab wann zahlt die Versicherung bei Sturm?

In der Regel ab Windstärke 8. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht genau belegen, genügt oft, dass im Umfeld entsprechende Schäden auftraten. Maßgeblich sind die konkreten Versicherungsbedingungen.

Welche Schäden sind versichert?

Typischerweise Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Teilen, etwa Dach, Fenster oder Fassade, durch Sturm und Hagel. Schäden an beweglichen Sachen fallen unter die Hausratversicherung. Prüfe, welche Police für welchen Schaden zuständig ist.

Was, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Lass die Ablehnung anhand der Bedingungen prüfen. Häufige Streitpunkte sind die Schadenursache, eine angebliche Obliegenheitsverletzung oder Abgrenzungsfragen. Bei berechtigten Zweifeln kannst du der Ablehnung schriftlich begründet widersprechen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.