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Garage oder Stellplatz kündigen – welche Frist gilt?

Ob du eine Garage oder einen Stellplatz schnell loswirst, hängt entscheidend davon ab, ob er zusammen mit der Wohnung oder in einem eigenen Vertrag gemietet wurde. Beides hat unterschiedliche Folgen für die Kündigungsfrist.

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Ein eigenständiger Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz lässt sich ohne Grund kündigen – spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende (§ 580a BGB für Grundstücke/Plätze).
Ist der Stellplatz Teil des Wohnungsmietvertrags, gilt er als Einheit mit der Wohnung. Dann kann er meist nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden – nicht getrennt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertragslage klären

    Prüfe, ob ein eigener Garagen-/Stellplatzvertrag existiert oder ob der Platz im Wohnungsmietvertrag steht.

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    2. Frist bestimmen

    Bei eigenem Vertrag gilt die kurze Frist nach § 580a BGB; bei Einheit mit der Wohnung die Wohnraum-Kündigungsfrist.

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    3. Schriftlich kündigen

    Kündige schriftlich und nachweisbar zum richtigen Termin.

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    4. Rückgabe dokumentieren

    Übergib den Platz geräumt und lass dir Schlüssel-Rückgabe und Zustand bestätigen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich nur die Garage kündigen und die Wohnung behalten?

Nur wenn ein eigenständiger Vertrag über die Garage besteht. Wurde sie zusammen mit der Wohnung in einem Vertrag vermietet, bilden beide eine Einheit und können in der Regel nur gemeinsam gekündigt werden.

Welche Frist gilt bei einem separaten Stellplatzvertrag?

Bei einem eigenen Vertrag über einen Stellplatz oder eine Garage gilt die kurze gesetzliche Frist: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des Monats (§ 580a BGB). Vereinbarte abweichende Fristen gehen vor.

Darf der Vermieter den Stellplatz separat kündigen?

Bei einem eigenständigen Vertrag ja, unter Einhaltung der Frist. Ist der Stellplatz Teil des Wohnraummietvertrags, kann der Vermieter ihn nicht isoliert herauskündigen, sondern nur das gesamte Mietverhältnis unter den strengen Wohnraum-Voraussetzungen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.