Etwas gefunden? Du hast Anspruch auf Finderlohn
Ein Portemonnaie auf der Straße, ein Smartphone im Zug – wer etwas findet, denkt selten an die Rechtslage. Dabei lohnt sich Ehrlichkeit doppelt: Du musst den Fund zwar melden, hast dafür aber Anspruch auf Finderlohn.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Fund anzeigen
Melde den Fund (ab geringem Wert) dem Verlierer/Eigentümer oder beim Fundbüro.
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2. Sache verwahren/abgeben
Verwahre die Sache sorgfältig oder gib sie beim Fundbüro ab.
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3. Finderlohn fordern
Bei Rückgabe an den Eigentümer kannst du den Finderlohn (5 % / 3 %) verlangen.
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4. Frist im Blick
Meldet sich nach sechs Monaten niemand, kann das Eigentum auf dich übergehen (§ 973 BGB).
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Finderlohn?
Nach § 971 BGB in der Regel 5 % des Wertes bis 500 Euro und 3 % des darüber hinausgehenden Wertes; bei Tieren 3 %. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass du den Fund ordnungsgemäß angezeigt und nicht verschwiegen hast. Den Finderlohn kannst du bei der Rückgabe an den Eigentümer verlangen.
Darf ich eine gefundene Sache behalten?
Nicht sofort. Du musst einen Fund von mehr als geringem Wert anzeigen (beim Verlierer, Eigentümer oder Fundbüro) und verwahren. Erst wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige niemand meldet, kannst du das Eigentum an der Sache erwerben (§ 973 BGB). Wer einen Fund einfach behält, riskiert den Vorwurf der Unterschlagung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.