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Selbst fristlos kündigen – wann Arbeitnehmer sofort gehen dürfen

Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen – aber nur aus wichtigem Grund, etwa bei erheblichem Lohnrückstand, schweren Übergriffen oder gesundheitsgefährdenden Bedingungen. Meist musst du den Arbeitgeber vorher abmahnen. Eine unbegründete fristlose Kündigung kann teuer werden.

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Bei einem wichtigen Grund, der dir die Fortsetzung unzumutbar macht, kannst du das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen (§ 626 BGB) – etwa bei erheblichem Lohnverzug oder schweren Persönlichkeitsverletzungen.
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erfolgen. Bei einer Eigenkündigung droht zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Wichtigen Grund prüfen

    Liegt ein schwerwiegender, dir nicht zuzumutender Grund vor? Sammle Belege (Lohnnachweise, Vorfälle, Atteste).

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    2. In der Regel abmahnen

    Meist musst du den Arbeitgeber vorher abmahnen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben – außer das ist offensichtlich aussichtslos.

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    3. Zwei-Wochen-Frist beachten

    Die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.

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    4. Sperrzeit-Risiko klären

    Vor der Arbeitslosmeldung klären, ob die Agentur den wichtigen Grund anerkennt – sonst droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann darf ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Bei einem wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB) – etwa erheblicher Lohnrückstand, Tätlichkeiten oder gesundheitsgefährdende Bedingungen. Meist ist vorher eine Abmahnung nötig.

Welche Frist gilt?

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem du vom wichtigen Grund Kenntnis erlangt hast. Danach ist die außerordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen.

Bekomme ich nach fristloser Eigenkündigung Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja, aber es droht eine Sperrzeit, wenn die Agentur für Arbeit keinen wichtigen Grund anerkennt. Kläre das vorher und halte Belege für deinen Kündigungsgrund bereit.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.