Freistellung nach Kündigung – widerruflich oder unwiderruflich?
Nach einer Kündigung stellen Arbeitgeber Mitarbeiter oft bis zum Ende des Vertrags frei. Entscheidend ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und ob Urlaub angerechnet wird – davon hängt ab, ob dein Urlaub erfüllt wird und ob du anderweitigen Verdienst behalten darfst.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Brief an Arbeitgeber erstellen →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Freistellungserklärung prüfen
Steht dort 'unwiderruflich' und 'unter Anrechnung von Urlaub'? Das klärt Urlaub und deine Freiheiten.
- 2
2. Lohnfortzahlung sichern
Achte darauf, dass Gehalt, Boni und geldwerte Vorteile bis Vertragsende weiterlaufen.
- 3
3. Neue Tätigkeit klären
Bei unwiderruflicher Freistellung darfst du häufig schon woanders arbeiten – prüfe aber Anrechnung und ein etwaiges Wettbewerbsverbot.
- 4
4. Unklarheiten schriftlich klären
Lass dir mehrdeutige Formulierungen vom Arbeitgeber schriftlich präzisieren, bevor du handelst.
Daran erkennst du die Masche
- Die Freistellung ist nur 'widerruflich' – dann ist Urlaub womöglich nicht erfüllt und du musst abrufbar bleiben.
- Es ist unklar, ob und wie ein neuer Verdienst angerechnet wird.
- Geldwerte Vorteile (Dienstwagen) sollen ohne Grundlage sofort wegfallen.
Häufige Fragen
Bekomme ich während der Freistellung weiter Lohn?
Ja. Stellt dich der Arbeitgeber frei, schuldet er dir weiter die Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Annahmeverzug, § 615 BGB), auch wenn du nicht arbeitest.
Darf ich schon eine neue Stelle antreten?
Bei unwiderruflicher Freistellung in der Regel ja, sofern kein Wettbewerbsverbot entgegensteht. Beachte aber: Ein in dieser Zeit erzielter Verdienst kann unter Umständen angerechnet werden.
Wird mein Urlaub durch die Freistellung erfüllt?
Nur wenn die Freistellung unwiderruflich und ausdrücklich unter Anrechnung des Urlaubs erfolgt. Eine widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch meist nicht.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.