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Freistellung nach Kündigung – widerruflich oder unwiderruflich?

Nach einer Kündigung stellen Arbeitgeber Mitarbeiter oft bis zum Ende des Vertrags frei. Entscheidend ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und ob Urlaub angerechnet wird – davon hängt ab, ob dein Urlaub erfüllt wird und ob du anderweitigen Verdienst behalten darfst.

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Während einer Freistellung läuft dein Lohnanspruch grundsätzlich weiter – du wirst bezahlt, ohne zu arbeiten (Annahmeverzug, § 615 BGB).
Nur eine unwiderrufliche Freistellung erfüllt zugleich den Urlaubsanspruch. Bei unwiderruflicher Freistellung kannst du oft schon eine neue Stelle antreten – ein nachvertraglicher Verdienst wird aber teils angerechnet.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Freistellungserklärung prüfen

    Steht dort 'unwiderruflich' und 'unter Anrechnung von Urlaub'? Das klärt Urlaub und deine Freiheiten.

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    2. Lohnfortzahlung sichern

    Achte darauf, dass Gehalt, Boni und geldwerte Vorteile bis Vertragsende weiterlaufen.

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    3. Neue Tätigkeit klären

    Bei unwiderruflicher Freistellung darfst du häufig schon woanders arbeiten – prüfe aber Anrechnung und ein etwaiges Wettbewerbsverbot.

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    4. Unklarheiten schriftlich klären

    Lass dir mehrdeutige Formulierungen vom Arbeitgeber schriftlich präzisieren, bevor du handelst.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Freistellung weiter Lohn?

Ja. Stellt dich der Arbeitgeber frei, schuldet er dir weiter die Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Annahmeverzug, § 615 BGB), auch wenn du nicht arbeitest.

Darf ich schon eine neue Stelle antreten?

Bei unwiderruflicher Freistellung in der Regel ja, sofern kein Wettbewerbsverbot entgegensteht. Beachte aber: Ein in dieser Zeit erzielter Verdienst kann unter Umständen angerechnet werden.

Wird mein Urlaub durch die Freistellung erfüllt?

Nur wenn die Freistellung unwiderruflich und ausdrücklich unter Anrechnung des Urlaubs erfolgt. Eine widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch meist nicht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.