Flug wegen Streik gestrichen – welche Rechte du hast
Streik ist nicht gleich Streik. Bei Flugausfällen wegen Streiks kommt es darauf an, wer streikt: Ein Streik des eigenen Personals der Airline wird nicht immer als außergewöhnlicher Umstand anerkannt, ein externer Streik (z. B. Fluglotsen, Flughafen) dagegen eher. Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung stehen dir aber unabhängig davon zu.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Streikart klären
War es ein Streik des eigenen Airline-Personals oder ein externer Streik (Fluglotsen, Flughafen)? Das beeinflusst die Ausgleichszahlung.
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2. Betreuung einfordern
Verlange Verpflegung und ggf. Hotel sowie Erstattung oder Ersatzbeförderung – das steht dir immer zu.
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3. Mehrkosten sichern
Dokumentiere und sammle Belege für Mehrkosten (Hotel, Verpflegung, Ersatzflug).
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4. Ausgleich prüfen
Fordere die Ausgleichszahlung; berufe sich die Airline auf 'Streik', prüfe, ob es das eigene Personal betraf.
Daran erkennst du die Masche
- Die Airline verweigert pauschal jede Leistung mit dem Hinweis 'Streik'.
- Betreuung (Verpflegung, Hotel) wird nicht angeboten.
- Es wird nicht offengelegt, wer genau gestreikt hat.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Streik Entschädigung?
Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung stehen dir immer zu. Die zusätzliche Ausgleichszahlung (250-600 Euro) hängt davon ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein Streik des eigenen Airline-Personals wird nicht immer als außergewöhnlicher Umstand anerkannt.
Was ist der Unterschied zwischen internem und externem Streik?
Ein Streik des eigenen Personals der Airline liegt in deren Sphäre und wird nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Ein externer Streik (Fluglotsen, Flughafenpersonal) gilt eher als außergewöhnlich. Das beeinflusst die Ausgleichszahlung.
Welche Betreuung steht mir zu?
Bei langer Wartezeit Verpflegung und Getränke, bei Bedarf eine Hotelübernachtung samt Transfer sowie Kommunikationsmöglichkeit – unabhängig vom Streikgrund. Sammle Belege für Mehrkosten, um sie erstattet zu bekommen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.