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Fitnessstudio kündigen – auch vorzeitig bei Umzug oder Krankheit

Du willst aus deinem Fitnessstudio-Vertrag heraus – wegen Umzug, Krankheit oder einfach nach Ablauf der Laufzeit? Je nach Grund hast du verschiedene Wege, und seit der Reform des Verbraucherrechts ist die automatische Verlängerung deutlich entschärft.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und ist dann mit höchstens einem Monat Frist kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.) – keine erneute Jahresbindung.
Ein wichtiger Grund (§ 314 BGB) erlaubt die außerordentliche Kündigung – etwa eine ärztlich bescheinigte, dauerhafte Trainingsunfähigkeit. Ein bloßer Umzug reicht nach der Rechtsprechung nicht immer; mit Nachweisen stehen die Chancen aber besser.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Laufzeit und Verlängerung prüfen

    Bist du in der Mindestlaufzeit oder schon in der Verlängerung? In der Verlängerung gilt die kurze Monatsfrist.

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    2. Ordentlich kündigen

    Kündige fristgerecht in Textform (z. B. E-Mail) und verlange eine Bestätigung mit Vertragsende.

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    3. Sonderkündigung mit Nachweis

    Bei dauerhafter Krankheit/Trainingsunfähigkeit lege ein aussagekräftiges ärztliches Attest bei und berufe dich auf den wichtigen Grund (§ 314 BGB).

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    4. Auf Bestätigung bestehen

    Bucht das Studio trotz Kündigung weiter ab, widersprich und fordere die Beträge zurück.

Häufige Fragen

Kann ich wegen Umzug außerordentlich kündigen?

Nicht automatisch. Die Rechtsprechung sieht einen Umzug nicht immer als wichtigen Grund, weil das Studio dafür nicht verantwortlich ist. Eine dauerhafte, ärztlich bescheinigte Trainingsunfähigkeit ist dagegen ein anerkannter Grund (§ 314 BGB).

Verlängert sich mein Vertrag um ein ganzes Jahr?

Bei Verträgen, die unter die neue Regelung fallen, nein: Nach der Mindestlaufzeit darf sich der Vertrag nur unbefristet verlängern und ist dann mit höchstens einem Monat Frist kündbar.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.