Kostenlos in der Familienversicherung mitversichert – wer und bis wann
Die Familienversicherung erlaubt es, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und Kinder ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse mitzuversichern. Voraussetzung ist vor allem, dass das eigene Einkommen der mitversicherten Person unter einer bestimmten Grenze bleibt.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Einkommensgrenze prüfen
Bleibt das Gesamteinkommen der mitzuversichernden Person unter der Grenze (bei Minijob die höhere Grenze)? Dann kommt Familienversicherung in Betracht.
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2. Mitversicherung beantragen
Melde die Familienversicherung bei deiner Krankenkasse an und reiche die Angaben zu Einkommen und Verhältnissen ein.
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3. Status bei Kindern beachten
Für Kinder über 18 in Ausbildung/Studium regelmäßig Nachweise einreichen, damit die Mitversicherung weiterläuft.
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4. Änderungen melden
Steigt das Einkommen über die Grenze oder beginnt eine hauptberufliche Selbstständigkeit, melde das – dann ist eine eigene Versicherung nötig.
Daran erkennst du die Masche
- Das Einkommen der mitversicherten Person übersteigt unbemerkt die Grenze.
- Nachweise zur Ausbildung volljähriger Kinder werden nicht eingereicht.
- Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich, ohne dass die Kasse informiert wird.
Häufige Fragen
Wer kann beitragsfrei mitversichert werden?
Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen unter der gesetzlichen Grenze bleibt (§ 10 SGB V). Bei einem Minijob gilt eine etwas höhere Einkommensgrenze.
Bis zu welchem Alter sind Kinder mitversichert?
In der Regel bis 18, bei Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium bis 25. Bei einer Behinderung, die eigenständigen Unterhalt verhindert, kann die Mitversicherung auch darüber hinaus bestehen.
Was, wenn das Einkommen die Grenze übersteigt?
Dann endet die Familienversicherung und es ist eine eigene Krankenversicherung nötig. Melde Einkommensänderungen der Krankenkasse, um Rückforderungen oder Versicherungslücken zu vermeiden.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.