Erstattung nur als Gutschein – ist das zulässig?
Nach einem Widerruf oder bei berechtigter Rückabwicklung versuchen manche Händler, statt Geld nur einen Gutschein anzubieten. In vielen Fällen hast du aber Anspruch auf Rückzahlung in Geld – ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Anspruch prüfen
Kläre, ob ein Widerruf oder berechtigter Rückabwicklungsgrund vorliegt.
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2. Geldrückzahlung verlangen
Bestehe schriftlich auf Erstattung in Geld über das ursprüngliche Zahlungsmittel.
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3. Gutschein ablehnen
Lehne einen aufgedrängten Gutschein ab, wenn du Geld willst.
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4. Durchsetzen
Bleibt die Zahlung aus, fordere sie unter Fristsetzung ein.
Daran erkennst du die Masche
- Ein Gutschein wird als einzige Erstattungsform dargestellt.
- Die Rückzahlung erfolgt nicht über das ursprüngliche Zahlungsmittel.
- Du nimmst einen Gutschein vorschnell an, obwohl du Geld willst.
Häufige Fragen
Muss ich einen Gutschein statt Geld akzeptieren?
In der Regel nicht. Nach einem Widerruf hast du Anspruch auf Rückzahlung in Geld, grundsätzlich über dasselbe Zahlungsmittel, mit dem du gezahlt hast (§ 357 BGB). Ein einseitig angebotener Gutschein erfüllt diesen Anspruch nicht; du kannst auf Geld bestehen.
Gibt es Ausnahmen?
Wenn du einem Gutschein ausdrücklich und freiwillig zustimmst, ist das eine wirksame Alternative. Auch bei reinen Kulanzlösungen ohne gesetzlichen Erstattungsanspruch kann ein Gutschein das sein, was der Händler anbietet. Bei einem echten Widerruf bleibt dir aber der Anspruch auf Geld.
Wie setze ich die Geldrückzahlung durch?
Verlange schriftlich die Erstattung in Geld über das ursprüngliche Zahlungsmittel und setze eine Frist. Lehne den Gutschein ausdrücklich ab. Reagiert der Händler nicht, kannst du den Anspruch weiterverfolgen; bei Zahlung per Lastschrift oder Käuferschutz können zusätzliche Wege helfen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.