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Reparatur oder Ersatz? Dein Wahlrecht bei mangelhafter Ware

Ist gekaufte Ware mangelhaft, hast du das Wahlrecht: Du kannst Reparatur (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die von dir gewählte Art nur ablehnen, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

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Nacherfüllung schriftlich fordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Du entscheidest zunächst, ob nachgebessert oder ersatzgeliefert wird (§ 439 BGB). Der Verkäufer kann deine Wahl nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigern – dann bleibt dir die andere Variante.
Die Nacherfüllung ist für dich kostenlos. Wird Ersatz geliefert, kann der Verkäufer die mangelhafte Sache zurückverlangen; Nutzungsersatz für die Zeit bis zum Austausch musst du beim Verbrauchsgüterkauf nicht zahlen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Wahl treffen

    Überlege, was für dich besser ist – schnelle Reparatur oder ein neues, fehlerfreies Gerät – und teile dem Verkäufer deine Wahl mit.

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    2. Schriftlich verlangen

    Fordere die gewählte Nacherfüllung schriftlich mit angemessener Frist.

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    3. Auf Kostenfreiheit bestehen

    Versand, Arbeit und Material der Nacherfüllung trägt der Verkäufer. Lass dir keine Gebühren aufdrücken.

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    4. Bei Verweigerung nachfassen

    Verweigert der Verkäufer deine Wahl zu Unrecht, bestehe darauf oder weiche auf die andere Variante aus – danach kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf ich zwischen Reparatur und Ersatz wählen?

Ja, grundsätzlich hast du das Wahlrecht (§ 439 BGB). Der Verkäufer kann die gewählte Art nur ablehnen, wenn sie im Vergleich unverhältnismäßig teuer ist. Dann steht dir die andere Variante zu.

Muss ich für die Nacherfüllung zahlen?

Nein. Die zur Mangelbeseitigung nötigen Kosten – Transport, Arbeit, Material – trägt der Verkäufer. Eine berechtigte Reklamation ist für dich kostenlos.

Kann der Verkäufer für die genutzte Zeit Geld verlangen?

Beim Verbrauchsgüterkauf musst du für die Nutzung der mangelhaften Sache bis zur Ersatzlieferung keinen Wertersatz zahlen. Der Verkäufer kann lediglich die mangelhafte Ware zurückverlangen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.