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Erbteil verkaufen – aus der Erbengemeinschaft aussteigen

Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, muss nicht auf die Auseinandersetzung warten. Den eigenen Anteil am Nachlass – den Erbteil – kann man verkaufen. Dabei sind eine notarielle Form und das Vorkaufsrecht der Miterben zu beachten.

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Ein Miterbe kann über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen und ihn verkaufen (§ 2033 BGB). Der Vertrag über den Verkauf des Erbteils muss notariell beurkundet werden.
Verkaufst du an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Sie können innerhalb einer Frist in den Kaufvertrag eintreten und den Anteil selbst übernehmen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Wert einschätzen

    Verschaffe dir einen Überblick über den Wert deines Erbteils.

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    2. Käufer finden

    Suche einen Käufer – das können Miterben oder Dritte sein.

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    3. Notariell beurkunden

    Schließe den Kaufvertrag über den Erbteil notariell ab.

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    4. Vorkaufsrecht beachten

    Informiere die Miterben; sie können ihr Vorkaufsrecht ausüben.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?

Ja. Als Miterbe kannst du über deinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen und ihn verkaufen (§ 2033 BGB). Einzelne Nachlassgegenstände kannst du dagegen nicht allein veräußern – nur deinen gesamten Anteil.

Muss der Verkauf zum Notar?

Ja. Der Vertrag über den Verkauf eines Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Ohne diese Form ist der Verkauf unwirksam. Der Notar klärt auch über das Vorkaufsrecht der Miterben auf.

Was bedeutet das Vorkaufsrecht der Miterben?

Verkaufst du deinen Erbteil an einen Außenstehenden, dürfen die übrigen Miterben innerhalb einer Frist in den Kaufvertrag eintreten und den Anteil zu denselben Bedingungen selbst erwerben (§ 2034 BGB). So können sie verhindern, dass ein Fremder in die Erbengemeinschaft kommt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.