Erbteil verkaufen – aus der Erbengemeinschaft aussteigen
Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, muss nicht auf die Auseinandersetzung warten. Den eigenen Anteil am Nachlass – den Erbteil – kann man verkaufen. Dabei sind eine notarielle Form und das Vorkaufsrecht der Miterben zu beachten.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Wert einschätzen
Verschaffe dir einen Überblick über den Wert deines Erbteils.
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2. Käufer finden
Suche einen Käufer – das können Miterben oder Dritte sein.
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3. Notariell beurkunden
Schließe den Kaufvertrag über den Erbteil notariell ab.
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4. Vorkaufsrecht beachten
Informiere die Miterben; sie können ihr Vorkaufsrecht ausüben.
Daran erkennst du die Masche
- Der Erbteilsverkauf wird ohne notarielle Form vereinbart.
- Das Vorkaufsrecht der Miterben wird übergangen.
- Der Wert des Erbteils wird ohne Prüfung deutlich unter Wert verkauft.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?
Ja. Als Miterbe kannst du über deinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen und ihn verkaufen (§ 2033 BGB). Einzelne Nachlassgegenstände kannst du dagegen nicht allein veräußern – nur deinen gesamten Anteil.
Muss der Verkauf zum Notar?
Ja. Der Vertrag über den Verkauf eines Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Ohne diese Form ist der Verkauf unwirksam. Der Notar klärt auch über das Vorkaufsrecht der Miterben auf.
Was bedeutet das Vorkaufsrecht der Miterben?
Verkaufst du deinen Erbteil an einen Außenstehenden, dürfen die übrigen Miterben innerhalb einer Frist in den Kaufvertrag eintreten und den Anteil zu denselben Bedingungen selbst erwerben (§ 2034 BGB). So können sie verhindern, dass ein Fremder in die Erbengemeinschaft kommt.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.