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Erbschaftsteuer – Freibeträge und was du dem Finanzamt melden musst

Eine Erbschaft ist nicht automatisch ein Steuerfall: Erst oberhalb der Freibeträge wird Erbschaftsteuer fällig. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab – enge Angehörige sind deutlich besser gestellt.

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Es gibt persönliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad: zum Beispiel 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel. Nur der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.
Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse (Verwandtschaftsgrad) und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Den Erwerb musst du dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzeigen; eine Steuererklärung verlangt das Finanzamt bei Bedarf gesondert.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Freibetrag prüfen

    Bestimme deinen persönlichen Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis.

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    2. Erwerb anzeigen

    Zeige den Erwerb dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten an (formlos genügt zunächst).

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    3. Bewertung beachten

    Immobilien und Unternehmen werden gesondert bewertet; es gibt teils zusätzliche Vergünstigungen.

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    4. Beratung bei größeren Vermögen

    Bei höheren Werten oder Immobilien lohnt sich steuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich auf eine Erbschaft Steuern zahlen?

Erst oberhalb deines persönlichen Freibetrags. Dieser hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab – etwa 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind und 200.000 Euro je Enkel. Nur der Wert, der den Freibetrag übersteigt, wird mit Erbschaftsteuer belegt; der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe.

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb – eine formlose Anzeige genügt zunächst. Ob du danach eine Erbschaftsteuererklärung abgeben musst, fordert das Finanzamt bei Bedarf gesondert an. Bei Immobilien oder größeren Vermögen ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.