Geerbte Schulden – wie du deine Haftung als Erbe beschränkst
Als Erbe trittst du in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – auch in dessen Schulden. Grundsätzlich haftest du dafür sogar mit deinem eigenen Vermögen. Du kannst die Haftung aber auf den Nachlass beschränken oder die Erbschaft ganz ausschlagen, wenn du schnell handelst.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Nachlass sichten
Verschaffe dir vor der Annahme einen Überblick über Vermögen und Schulden. Vermeide es, Nachlassgegenstände zu verbrauchen.
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2. Ausschlagung prüfen
Ist der Nachlass klar überschuldet, kannst du die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen (§ 1944 BGB).
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3. Haftung beschränken
Willst du erben, aber nicht mit Eigenvermögen haften, beantrage Nachlassverwaltung oder – bei Überschuldung – Nachlassinsolvenz.
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4. Beraten lassen
Die Wege sind fristgebunden und folgenreich. Lass dich frühzeitig beraten, bevor du Erklärungen abgibst.
Daran erkennst du die Masche
- Du verbrauchst Nachlassgegenstände und erschwerst damit die Haftungsbeschränkung.
- Die 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung läuft.
- Gläubiger melden sich, und du hast den Nachlass noch nicht geprüft.
Häufige Fragen
Hafte ich als Erbe für die Schulden des Verstorbenen?
Ja, grundsätzlich auch mit deinem eigenen Vermögen (§ 1967 BGB). Du kannst die Haftung aber auf den Nachlass beschränken oder die Erbschaft ganz ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Wie beschränke ich meine Haftung auf den Nachlass?
Über die Nachlassverwaltung oder – bei Überschuldung – die Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB). Dann haftest du nur mit dem Nachlass, nicht mit deinem eigenen Vermögen. Beides beantragst du beim Nachlassgericht bzw. Insolvenzgericht.
Bis wann kann ich die Erbschaft ausschlagen?
Innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB). Lebte der Erblasser im Ausland oder hieltest du dich dort auf, beträgt die Frist sechs Monate. Handle also zügig, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.