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Streit in der Erbengemeinschaft? So kommst du aus der Sackgasse

Du hast gemeinsam mit anderen geerbt – und ihr seid euch nicht einig, was mit Haus, Konto und Erinnerungsstücken passieren soll? In einer Erbengemeinschaft gehört zunächst allen alles gemeinsam. Das führt oft zu Blockaden. Es gibt aber Wege, da herauszukommen.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich – Verfügungen über einzelne Gegenstände gehen grundsätzlich nur gemeinsam. Jeder Miterbe kann aber die 'Auseinandersetzung' (Aufteilung) verlangen.
Lässt sich keine Einigung erzielen, kann z. B. ein Nachlass-Konto aufgeteilt oder eine Immobilie notfalls über eine Teilungsversteigerung verwertet werden. Auch der Verkauf des eigenen Erbteils ist möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Überblick verschaffen

    Klärt gemeinsam Bestand und Wert des Nachlasses (Konten, Immobilie, Schulden) – Grundlage jeder Aufteilung.

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    2. Einigung versuchen

    Strebt eine einvernehmliche Aufteilung an (Auseinandersetzungsvereinbarung). Das ist fast immer günstiger als ein Streit.

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    3. Auseinandersetzung verlangen

    Blockiert jemand, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen – notfalls über Teilungsversteigerung der Immobilie.

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    4. Rat holen

    Erbrecht ist komplex. Eine anwaltliche Beratung oder Mediation hilft, teure Dauerkonflikte zu vermeiden (ggf. Beratungshilfe).

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe etwas allein entscheiden?

Über einzelne Nachlassgegenstände in der Regel nicht – dafür müssen die Miterben grundsätzlich gemeinsam handeln. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung (Aufteilung) der Erbengemeinschaft verlangen und über seinen eigenen Erbteil verfügen (z. B. ihn verkaufen).

Was, wenn sich die Erben nicht einigen?

Dann kann die Auseinandersetzung erzwungen werden: Geldbeträge/Konten werden aufgeteilt, eine Immobilie notfalls per Teilungsversteigerung verwertet. Weil das oft teuer und langwierig ist, lohnt sich der Versuch einer Einigung oder Mediation – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.